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ACM-Mitteilungen vom 18. April 2020

Liebe Leserin, lieber Leser,

Am 3. April hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags den Eingang meiner Petition erhalten. Üblicherweise dauert es etwa drei Wochen oder auch etwas länger, bevor die Petition online geschaltet wird. Weitere Infos inklusive der Möglichkeit, einen Newsletter zu Petition zu abonnieren, finden Sie auf der neuen Webseite zur Petition.

Die neuen Zahlen der Bundesopiumstelle zu Erkrankungen, bei denen die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Kostenübernahme erteilt haben, bestätigen unsere schlimmsten Befürchtungen. Obwohl sehr viele Patienten mit unterschiedlichen Erkrankungen von Cannabis-Medikamenten profitieren, haben Patienten, die nicht an Schmerzerkrankungen, hat kaum Chancen auf eine Kostenerstattung.

Es besteht gegenwärtig überwiegend die Auffassung, dass die neue Preisbildung für Cannabis-Medikamente nur für Patienten gilt, die eine Kostenübernahme durch eine gesetzliche Krankenversicherung haben. Ein auf diesem Gebiet erfahrene Apotheker ist anderer Auffassung. Diese Frage bleibt zu klären.

Viel Spaß beim Lesen!

Franjo Grotenhermen

Stand der Petition für Cannabis als Medizin

Am 3. April hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags den Eingang meiner Petition erhalten. Üblicherweise dauert es etwa drei Wochen oder auch etwas länger, bevor die Petition online geschaltet wird und unterstützt werden kann. Da bereits etwa 25.000 Unterschriften offline auf Papier gesammelt wurden, benötigen wir jetzt noch weitere 25.000 Online-Unterstützer

Durch eine E-Mail an: acm-petition-subscribe@listi.jpberlin.de können sich Interessierte auf einer Mailingliste zur Petition eintragen. Sie werden dann laufend über aktuelle Entwicklungen bei der Petition informiert.

Auch auf der neuen Petitionswebseite kann man sich direkt in den E-Mail-Verteiler eintragen lassen sowie die PDF-Datei für die Fortführung der Sammlung von Unterschriften auf Papier herunterladen. Nutzen wir die Zeit, die wir aufgrund der Corona-Pandemie vermehrt zu Hause verbringen, um Verbesserungen bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten auf Cannabisbasis zu erzielen! Der aktuelle Bericht der Bundesopiumstelle über desaströse Zahlen zu Kostenübernahmen durch die Krankenkassen macht erneut deutlich, wie dringend solche Verbesserungen für eine Vielzahl von Patienten sind.

Plätze für die Qualifikation zum/zur ACM-zertifizierten Berater/in für Medikamente auf Cannabisbasis ausgebucht – weitere Ausbildung geplant

Bisher (18. April 2020) haben sich 20 Personen für die geplante Qualifikation zum/zur ACM-zertifizierten Berater/in für Medikamente auf Cannabisbasis angemeldet. Damit ist die maximale Zahl von 18 Teilnehmern überschritten. Wir freuen uns über das rege Interesse an der Qualifikationsmaßnahme.

Der ACM-Vorstand hat daher beschlossen, eine zweite Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Der Termin steht jedoch noch nicht fest. Es besteht die Möglichkeit, sich auf eine Warteliste setzen zu lassen, um nach Festlegung eines neuen Termins informiert zu werden.

Die erste Qualifikation zum/zur ACM-zertifizierten Berater/in für Medikamente auf Cannabisbasis beginnt am 26. Juni 2020 mit den Basisseminar. Die Qualifikation besteht aus einem Basisseminar, einem Aufbauseminar und einer monatlichen Supervision. Das Basisseminar dient dem Erwerb von Grundkenntnissen der rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen zur Anwendung von Cannabis-Medikamenten in Deutschland und versetzt die Teilnehmer*innen in die Lage, das Wissen weiter zu geben und insbesondere in der Erstberatung von Patient*innen praktisch anzuwenden. Das Aufbauseminar versetzt die Teilnehmer*innen in Kombination mit der Supervision in die Lage, ein vertieftes Verständnis zu allen relevanten rechtlichen und medizinischen Themen zu erlangen, um auch weiterführende Beratungstätigkeiten im Bereich der therapeutischen Anwendung von Cannabis und Cannabinoiden durchführen zu können.

Weitere Informationen zur Qualifizierungsmaßnahme erhalten Sie durch eine E-Mail an: info@arbeitsgemeinschaftcannabis-medizin.de

Müssen Leistungen bei einem Kassenpatienten im Zusammenhang mit einem Privatrezept privat bezahlt werden?

Kürzlich wurde ein Arzt durch die Ärztekammer Rheinland-Pfalz aufgefordert, alle Abrechnungen, die schließlich zu einer Verschreibung eines Privatrezeptes über Cannabis-Medikamente führten, nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen, wenn der Patient gesetzlich krankenversichert ist. Im Ärzteverteiler der ACM besteht jedoch auch nach Rücksprache mit einer Abrechnungsstelle einer Universitätsklinik einhellig die Auffassung, dass diese Anweisung der Ärztekammer Rheinland-Pfalz unzulässig ist. Schließlich weiß der behandelnde Arzt während der Anamnese und Untersuchung noch nicht, wie seine weiteren ärztlichen Maßnahmen aussehen werden. Wenn dies eine Verschreibung auf einem Privatrezept ist, dürfen nach unserer Auffassung die anderen ärztlichen Leistungen durchaus zulasten der GKV abgerechnet werden.

Gemäß eines Artikels auf der Seite des Deutschen Hanf Verbandes (DHV) hat die Pressestelle der Landesärztekammer „auf Nachfrage darauf hingewiesen, dass es sich in den angefragten Einzelfällen um Versicherte gehandelt habe, die zwar Cannabis auf Privatrezept erhalten hätten. Die dafür notwendige Behandlung sei jedoch mit der Kasse abgerechnet worden. In so gelegenen Fällen verweist die Landesärztekammer völlig zu Recht auf die Unzulässigkeit der Verschreibung. Es ist nicht möglich, sich auf Kassenkosten behandeln zu lassen und sich im Rahmen dieser Behandlung ein Privatrezept ausstellen zu lassen. Patienten müssen auch die Behandlung bezahlen.“

Diese Rechtsauffassung der Ärztekammer Rheinland-Pfalz ist nach Ansicht der ACM nicht haltbar. Wir werden der Sache nachgehen.

Betrifft die neue Preisbildung für Cannabis-Medikamente nur Patienten mit Kostenübernahme durch die Krankenkassen?

Die Preisbildung für Cannabis-Medikamente ändert sich. Im Folgenden die Zusammenfassung der neuen Hilfstaxe. Für unverarbeitete Cannabisblüten ist die Taxe (der Apothekenaufschlag) nur bei den ersten 15 g etwas höher als bei verarbeiteten Cannabisblüten.

Preisbildung (Nettopreise ohne MwSt.)

Cannabisblüten in unverändertem Zustand (PZN 06460694)
Alle Blütensorten sind mit 9,52€ pro Gramm abrechnungsfähig
Fixzuschläge:
bis einschließlich 15g: 9,52€ pro Gramm
über 15g bis einschließlich 30g: 3,70€ je weiteres Gramm
über 30g: 2,60€ je weiteres Gramm

Cannabisblüten in Zubereitungen (PZN 06460665)
Alle Blütensorten sind mit 9,52€ pro Gramm abrechnungsfähig
Fixzuschläge:
bis einschließlich 15g: 8,56€ pro Gramm
über 15g bis einschließlich 30g: 3,70€ je weiteres Gramm
über 30g: 2,60€ je weiteres Gramm

Cannabisextrakte in unverändertem Zustand (PZN 06460754)
Der günstigste Apothekeneinkaufspreis ist abrechnungsfähig.
Fixzuschläge:
Bei einem Einkaufspreis bis einschließlich 4,85€/ml: 100% Aufschlag des jeweiligen EKs bis zu einer Zuschlagsumme von maximal 80,00€.
Bei einem Einkaufspreis über 4,85€/ml: 4,85€/ml bis zu einer Summe von max. 80,00€.
Nach Erreichen der maximalen Zuschlagsumme von 80€ gibt es für jeden weiteren ml einen Zuschlag in Höhe von 8,4% auf den für diesen Anteil ermittelten Einkaufpreises.

Cannabisextrakte in Zubereitungen (PZN 06460748)
Der günstigste Apothekeneinkaufspreis ist abrechnungsfähig.
Prozentuale Zuschläge: 90% auf den niedrigsten Preis pro ml bis max. 80€.
Nach Erreichen der maximalen Zuschlagsumme von 80€ gibt es für jeden weiteren ml einen Zuschlag in Höhe von 3% auf den für diesen Anteil ermittelten Einkaufpreises.
Ist der Extrakt in der Maßeinheit g muss in ml umgerechnet werden.

Dronabinol in Zubereitungen (PZN 06460748)
Der günstigste Apothekeneinkaufspreis ist abrechnungsfähig.
Prozentuale Zuschläge: 90% auf den niedrigsten Preis pro ml bis max. 100€.
Nach Erreichen der maximalen Zuschlagsumme von 100€ gibt es für jeden weiteren ml einen Zuschlag in Höhe von 3% auf den für diesen Anteil ermittelten Einkaufpreises.
Ist der Extrakt in der Maßeinheit g muss in ml umgerechnet werden!

Vorher galt
100% Aufschlag auf den Einkaufspreis unverarbeiteter Blüten/Extrakte
90% Aufschlag auf den Einkaufspreis verarbeiteter Blüten/Extrakte

In einem Kommentar eines erfahrenen Apothekers an ein Mitglied des ACM-Vorstandes heißt es: „Es heißt zwar, das für Selbstzahler und Privatversicherte nach wie vor die Arzneimittelpreisverordnung §4 und §5 Anwendung findet - schließt aber aus meiner Sicht nicht die Möglichkeit aus, die Preise nach der neuen Hilfstaxe zu bilden!“

Presseschau: Wann kommt Cannabis aus Deutschland in die Apotheke? (Pharmazeutische Zeitung)

Die neuen Zahlen der Bundesopiumstelle zu Erkrankungen, bei denen die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Kostenübernahme erteilt haben, bestätigen unsere schlimmsten Befürchtungen. Obwohl sehr viele Patienten mit unterschiedlichen Erkrankungen von Cannabis-Medikamenten profitieren, haben Patienten, die nicht an Schmerzerkrankungen, hat kaum Chancen auf eine Kostenerstattung. Für diese Patienten ist das Gesetz ein Desaster. Das Gesetz bleibt damit deutlich hinter den Erwartungen nicht nur vieler Patienten und Ärzte, sondern auch vieler Mitglieder des Deutschen Bundestags zurück, die dem Gesetz im Januar 2017 einstimmig zugestimmt haben.

Wann kommt Cannabis aus Deutschland in die Apotheke?

In einer Kleinen Anfrage erkundigte sich die Fraktion Die Linke, wie es um die Versorgung mit Cannabis aus dem deutschen Anbau steht und bei welchen Diagnosen die Präparate verordnet werden.

Derzeit befindet sich die eigene Cannabis-Produktion in Deutschland im Aufbau. Die Blüten kommen daher derzeit noch aus dem Ausland. Seitdem Patienten mit schweren Erkrankungen sich seit 2017 Cannabisarzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschreiben lassen können, ist der Bedarf hierzulande erheblich gestiegen. Gehen die Präparate zulasten der Kassen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, Begleiterhebungen vorzunehmen. Die Linke hakt nun nach, welche Diagnosen in diesen Erhebungen genannt sind.

Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass für die Begleiterhebung 8.872 vollständige Datensätze vorliegen. 36 Prozent der Patienten hätten die Therapie aber vor Ablauf eines Jahres beendet. Als Grunderkrankung habe bei 557 (etwa 6 Prozent) Multiple Sklerose vorgelegen, bei 1.683 (etwa 19 Prozent) eine Tumorerkrankung. Die Diagnosen listet die Bundesregierung wie folgt im Detail auf:

Schmerz: 72 %
Spastik: 11 %
Anorexie/Wasting: 7 %
Übelkeit/Erbrechen: 4 %
Depression: 3 %
Migräne: 2 %
ADHS: 1 %
Appetitmangel/Inappetenz: 1 %
Darmkrankheit, entzündlich, nichtinfektiös: 1 %
Ticstörung inkl. Tourette-Syndrom: < 1 %
Epilepsie: 1 %
Restless Legs Syndrom: < 1 %
Insomnie/Schlafstörung: < 1 %

Auch Daten darüber, wie viele Dosen Cannabis-haltiger Arzneimittel Deutschland seit 2017 importiert hat, legt die Bundesregierung in ihrer Antwort vor. Dazu zählen sowohl die zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes® als auch verschiedene Cannabis-haltige Zubereitungen, getrocknete Medizinalcannabisblüten sowie der Wirkstoff Dronabinol. Die Importmenge entspricht allerdings nicht der Verschreibungsmenge: Ein Großteil diene zwar der direkten medizinischen Versorgung, der Rest komme für die Weiterverarbeitung und Herstellung von Dronabinol und Cannabis-haltigen Zubereitungen zum Einsatz, heißt es.

(…)

Presseschau: Medizinisches Cannabis: Mehr Importe, kein Überblick über den Bedarf (Redaktionsnetzwerk Deutschland)

Bisher ist unklar, wie sich der Bedarf für Medizinalcannabisblüten in Deutschland entwickeln wird. Die Importe nehmen weiter zu.

Mehr Importe, keine Überblicke über den Bedarf

Seit drei Jahren ist das Cannabis-als-Medizin-Gesetz in Deutschland in Kraft. Seit März 2017 regelt es den medizinischen Einsatz von Cannabisprodukten bei Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen. Aus den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken, die dem RND vorliegt, geht hervor, dass der Bedarf an medizinischem Cannabis deutlich steigt.

Die Importe haben sich im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Der tatsächliche Bedarf der deutschen Patienten ist der Regierung in der Regel nicht bekannt, wie ebenfalls aus der Antwort hervorgeht.

Importmenge von Cannabisprodukten steigt
Zum steigenden Bedarf an medizinischen Cannabisprodukten liefert die Bundesregierung Zahlen: Im Jahr 2019 wurden 6,5 Tonnen Cannabisblüten für die Versorgung von Cannabis-Patienten nach Deutschland importiert. Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Verdoppelung. Auch bei Sativex, Dronabinol und weiteren zur Therapie eingesetzten Cannabisprodukten sind deutliche Zuwächse zu verzeichnen.

Nach wie vor wird dabei nahezu der gesamte Bedarf über Importe abgedeckt, denn der Anbau ist in Deutschland streng reglementiert. Laut Kirsten Kappert-Gonther, der drogenpolitischen Sprecherin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, war die harte Deckelung des Anbaus von Cannabis in Deutschland ein Fehler.

“Die Deckung des Bedarfs an Medizinalcannabis über Importe ist keine Lösung”, glaubt auch der Sprecher für Drogen- und Suchtpolitik der FDP-Bundestagsfraktion, Wieland Schinnenburg. “Vielmehr müssen wir in Deutschland ausreichend Medizinalcannabis für unseren eigenen Bedarf anbauen.”
Schinnenburg fordert daher, die in Deutschland angebaute Menge Cannabis von 2,6 auf mindestens 50 Tonnen pro Jahr zu erhöhen. Die Regierung geht davon aus, dass medizinisches Cannabis aus Deutschland ab dem vierten Quartal 2020 in den Apotheken zum Verkauf stehen wird.

Bundesregierung fehlt Überblick zu Patienten
Die Bundesregierung hat ihrer Aussage nach keine Kenntnis über die Anzahl der Patienten, die Cannabis zu therapeutischen Zwecken einsetzen. Eine adäquate Bedarfsplanung sei ihr somit nicht möglich, fürchtet der Linken-Bundestagsabgeordnete Niema Movassat. Denn während die Bundesregierung für das Jahr 2017 noch Kenntnis über die gestellten Anträge zur Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gehabt habe, lägen ihr die Daten ab dem Jahr 2018 nicht mehr vor.

“An Stümperhaftigkeit ist die Bundesregierung bei der Versorgung mit Cannabis als Medizin langsam nicht mehr zu überbieten. Die zuständigen Stellen wissen noch nicht einmal, wie viele medizinische Cannabispatienten es in Deutschland gibt”, so Movasat. Sowohl Linkspartei, als auch die Grünen gehen davon aus, dass durch den Genehmigungsvorbehalt eine Linderung der Beschwerden von Patienten hinausgezögert oder verhindert wird.

Viel zu oft würde bei bestimmten Indikationen eine Kostenübernahme verwehrt, obwohl dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, befürchtet Kappert-Gonther. Man gehe davon aus, dass der bürokratische Aufwand in 30 bis 40 Prozent der Fälle zu einer Ablehnung durch die Krankenkasse führe. In den Augen der Grünen-Politikerin sei es an der Zeit, für eine Veränderung: “Der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen hat sich nicht bewährt und sollte abgeschafft werden.”

Presseschau: Erstmalige Medizinalcannabis-Ernte noch 2020 in Deutschland (Ärzte Zeitung)

Die erstmalige Ernte von Medizinal-Cannabis in Deutschland ist für das vierte Quartal 2020 zu erwarten

Erstmalige Medizinalcannabis-Ernte noch 2020

Seit drei Jahren können Patienten in Deutschland Medizinalcannabis auf Rezept erhalten. Bald wird hier auch geerntet.

Die erste Ernte von in Deutschland angebautem Cannabis zu medizinischen Zwecken ist noch in diesem Jahr zu erwarten. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.

Die im Vergabeverfahren geschlossenen Verträge sähen eine Gesamtmenge von 2.600 Kilogramm medizinischer Cannabisblüten im Jahr vor. Der Lieferbeginn sei ab dem vierten Quartal 2020 zu erwarten. Somit könne in diesem Jahr nur ein Teil der jährlich vorgesehenen Vertragsmenge abgenommen werden.

Es sei davon auszugehen, dass die Cannabisagentur ab dem vierten Quartal 2020 erste Ankäufe und Verkäufe des geernteten Cannabis aus deutschem Anbau abwickeln werde.
Medizinalcannabis-Produkte würden derzeit vor allem bei Schmerzpatienten eingesetzt, wie sich aus der Begleiterhebung zur Einführung des seit 2017 erlaubten Einsatzes von Cannabisarzneimitteln als Therapiealternative ergibt.

Presseschau: Cannabispreisverordnung: VCA fordert Friedenspflicht (Apotheke Adhoc)

Der Verband der cannabisversorgenden Apotheken äußert sich kritisch zu den Änderungen im Bereich der Apothekenaufschläge für Cannabis-Medikamente.

VCA fordert Friendspflicht

Der wirtschaftliche Einkauf bei Cannabis rückt seit den Preisänderungen, die rückwirkend zum 1. März gelten, weiter in den Fokus. Die abrechnungsfähigen Preise sind für alle Sorten gleich. Folglich müssten Apotheken per Mischkalkulation die Preise berechnen, um die Cannabis-Rezeptur weiterhin rentabel zu halten. Der Verband der cannabisversorgenden Apotheken (VCA) sieht die neu festgelegten Preise kritisch. Neben finanziellen Einbußen erwartet der Verband auch eine Retaxierungswelle und damit zusätzlichen Mehraufwand für Apotheken.

„Aus hohen prozentualen Aufschlägen, die sich aus der Arzneimittelpreisverordnung für rezeptpflichtige Nicht-Fertigarzneimittel ergeben, sind nun je nach Menge gestaffelte, niedrigere prozentuale Aufschläge oder Festzuschläge geworden“, so informiert die Abda über die neuen Preisbildungsregeln für Cannabis. Für die Apotheken könnten diese Einheitspreise problematisch werden, da nicht alle Blüten gleich viel im Einkauf kosten. Je größer die jeweils abzugebene Menge, desto kleiner wird der Fixzuschlag, den die Apotheke taxieren darf. Als Beispiel: Für alle Sorten ist ein einheitlicher Preis von 9,52 EURo pro Gramm abrechnungsfähig. Zu dem festgelegten Grammpreis kommen gestaffelte Fixzuschläge hinzu. Bis einschließlich 15 Gramm können 9,52 pro Gramm taxiert werden. Für jedes weitere Gramm bis zu einer Gesamtmenge von 30 Gramm sind 3,70 EURo abrechnungsfähig. Für alle Mengen über 30 Gramm können je Gramm 2,60 EURo taxiert werden.

Das nützt vor allem der Krankenkasse, so die Meinung des VCA. Die finanziellen Einbußen, die durch das neue Abrechnungsmodell entstehen würden, kämen aktuell zu der ohnehin schwierigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie hinzu. Des Weiteren bemängelt der Verband, dass die Apotheken wenig Zeit hatten, sich mit der Thematik auseinander zu setzen: „Die Cannabis abgebenden und versorgenden Apotheken konnten sich in keinster Weise aktiv auf die neue Abrechnungsregelung vorbereiten.“

Der Verband spricht sich für mehr Entbürokratisierung aus. Dies sei wichtig, um die Qualität der Cannabisversorgung durch die Apotheken nicht zu gefährden. Außerdem bemängelt der VCA die Vorgehensweise der einzelnen Behörden bei Revisionen: „Wir benötigen eine bundesweit einheitliche Harmonisierung der Anforderungen an Punkte wie die Identitätsprüfungen. Jede Aufsichtsbehörde hat ihr eigenes Vorgehen.“ Hierdurch würde es zu Blockaden bei zukünftigen Innovationen bei Extrakten und anderen Arzneiformen kommen.

(…)

Presseschau: Branchenverband CannabisWirtschaft e.v. (i.G.) – Gleichbehandlung von privat-versicherten cannabispatienten und selbstzahlern gegenüber gesetzlich versicherten ( Cannabis Wirtschaft)

Der Branchenverband CannabisWirtschaft kritisiert, dass Privatzahler von Cannabis-Medikamenten weiterhin unverändert hohe Kosten bei der Verwendung von Cannabis-Medikamenten gegenüber gesetzlich Versicherten mit einer Kostenübernahme haben.

Gleichbehandlung von privat-versicherten cannabispatienten und selbstzahlern gegenüber gesetzlich versicherten

Branchenverband CannabisWirtschaft e.v. (i.G.) – Medizinalcannabis: Gleichbehandlung von privat-versicherten Cannabispatienten und Selbstzahlern gegenüber gesetzlich Versicherten

Medizinisches Cannabis soll für Selbstzahler und Privatpatienten nach den gleichen Standards berechnet werden wie bei Kassenpatienten.

Nach der Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine neue Preisbildung für die Abgabe und die Zubereitung bei medizinischem Cannabis, forderte der BvCW Bundesminister Spahn und Bundesminister Altmaier auf, Cannabispatienten, die Selbstzahler sind oder diese Leistung freiwillig von Ihrer Privaten Krankenkasse erhalten den gesetzlich Versicherten Cannabispatienten gleichzustellen. Hierzu sollte die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) durch die Verordnungsgeber (BM Gesundheit und BM Wirtschaft) entsprechend angepasst werden.

„Dieser Schritt ist eine notwendige und logische Gleichbehandlung und entlastet vor allem selbstzahlende Cannabispatienten sowie die privaten Krankenversicherer, die diese Leistungen freiwillig erbringen. Das gehört zur Fairness in der Cannabismedizin“, so Dr. Armin Prasch, Vizepräsident des BvCW.

Nach Umfragen und Hochrechnungen des Branchenverbands Cannabiswirtschaft e.V. wären damit geschätzte 20-25 % aller Cannabispatienten betroffen, die ihre Leistungen nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen bekommen.

(….)

ACM-Vorstand empfiehlt nicht die Teilnahme an einer Online-Umfrage zu Cannabis und COVID19

Der ACM Vorstand hat beschlossen, die Teilnahme an der Online-Umfrage zu Cannabis und der Corona-Pandemie bzw. der COVID19-Erkrankung nicht zu empfehlen. Der Grund ist eine mangelhafte Methodik. Es ist offensichtlich, dass keine erfahrenen Statistiker und Mediziner an der Entwicklung der Umfrage beteiligt waren. Er ist unbrauchbar, wenig durchdacht, weist erhebliche Mängel auf und ist daher nicht geeignet, die Fragestellungen zu beantworten. Beispielsweise wird nicht abgefragt, ob eine bestimmte Erkrankung, die grundsätzlich einen ungünstigen Einfluss auf die Entwicklung einer COVID19-Erkrankung haben könnte (zum Beispiel Asthma) gut eingestellt ist oder nicht. Bei einer gut eingestellten Asthma-Erkrankung besteht nach Auffassung von Lungenfachärzten kein erhöhtes Risiko, schwer an einer Corona-Infektion zu erkranken. Anders ist dies bei Patienten mit ausgeprägten Symptomen.

Es wird beispielsweise auch nicht differenziert zwischen Personen, die Cannabis seit Monaten oder Jahren schon vor Beginn einer Infektion verwenden, und solchen, die Cannabisprodukte gezielt verwenden, um die COID19-Erkrankungssymptome oder die Erkrankung günstig zu beeinflussen.

Grundsätzlich begrüßt der Vorstand, dass es weltweit Forschung zu diesem Thema gibt, um wissenschaftliche Daten zu vor allem im Internet geäußerten Behauptungen bzw. Annahmen über eine mögliche ungünstige oder günstige Wirkung von Cannabis-Produkten bzw. einzelnen Cannabinoiden auf die Erkrankung mit dem aktuellen Coronavirus zu gewinnen. Bisher gibt es solche Daten nicht. Einerseits wirken THC und CBD immunsuppressiv, was sich ungünstig auswirken könnte, andererseits hemmen beide entzündungsfördernde Botenstoffe (Zytokine), was sich günstig auswirken könnte.

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Alle Informationen zu den IACM Online Events inklusive kostenlose Videos der Webinare mit deutschen Untertiteln finden Sie hier.

IACM-Konferenz 2022

Die 12. IACM-Konferenz zu Cannabinoiden in der Medizin wird am 20. und 21. Oktober 2022 zusammen mit der Schweizerischen SSCM in Basel/Schweiz stattfinden.

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