ACM-Mitteilungen vom 08. September 2018
- Liebe Leserin, lieber Leser,
- Presseschau: Cannabisversorgung: Bundesversicherungsamt weist einzelne Kassen zurecht (Deutsches Ärzteblatt)
- Presseschau: Sind Cannabisblüten tatsächlich oder „gefühlt“ zu teuer? (Deutsche Apotheker Zeitung)
- Angst statt Information: Ärzteblatt Sachsen zur medizinischen Verwendung von Cannabis
- Presseschau: Ministerium: Keine „Resteverwertung“ beim Cannabisanbau (Deutsche Apotheker Zeitung)
- Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage
Liebe Leserin, lieber Leser,
Diese Ausgabe befasst sich unter anderem mit einem Artikel aus der Deutschen Apotheker Zeitung, der die Frage analysiert, ob es sich bei der Basis für die weit verbreitete Vorstellung einer teuren Behandlung mittels Cannabisblüten im Vergleich zu Standardpräparaten tatsächlich um Fakten oder Gefühle handelt. Die Autorin hat bei den Krankenkassen nachgehakt und keine Belege für eine faktische Grundlage erhalten, dass eine Therapie mit Cannabisblüten teurer ist.
Zwei Artikel im Ärzteblatt Sachsen zur medizinischen Verwendung von Cannabis arbeiten ebenfalls neben Fakten sehr stark mit Gefühlen, vor allem mit der Angst vor einer Verbreitung des Cannabiskonsums. Es entsteht der wenig schmeichelhafte Eindruck, dass Sachsen auch im Bereich Cannabis als Medizin anders tickt als der Rest der Republik. Es gelingt zwei Autoren sogar, mit einem historischen Schlenker die Scharia, die traditionelle islamische Gesetzgebung, in einen Beitrag zu Cannabis in der Schmerz- und Palliativmedizin zu integrieren.
Das Bundesversicherungsamt hat die Genehmigungspraxis der Krankenkassen bei Anträgen auf eine Kostenübernahme untersucht. Grundsätzlich habe sich die Genehmigungspraxis danach bewährt. Es gäbe aber auch Mängel. So wurde unter anderem gerügt, dass einige Kassen eine einmal genehmigte Kostenübernahme später wieder zurückziehen.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen
Presseschau: Cannabisversorgung: Bundesversicherungsamt weist einzelne Kassen zurecht (Deutsches Ärzteblatt)
Das Bundesversicherungsamt hat untersucht, ob sich die Krankenkassen an die gesetzlichen Vorgaben zur Kostenübernahme für eine Therapie mit cannabisbasierten Medikamenten halten. Die Noten fielen überwiegend gut aus, wenn auch einige Praktiken kritisiert wurden.
Cannabisversorgung: Bundesversicherungsamt weist einzelne Kassen zurecht
Das Verfahren für die Kostenübernahme einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln hat sich grundsätzlich bewährt – von Ausnahmen abgesehen. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesversicherungamt (BVA) in seinem neuen Jahresbericht.
„Das Bundesversicherungsamt konnte grundsätzlich feststellen, dass die Krankenkassen ihre Entscheidungen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, verantwortungsgemäß an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen ausrichten und in der Regel den Medizinischen Dienst hinzuziehen“, heißt es darin.
In einigen Fällen habe das Bundesversicherungsamt die Krankenkassen aber auch darauf hinweisen müssen, dass die Ablehnung der Genehmigung „nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stand“. Das BVA wies zum Beispiel darauf hin, dass sich die Genehmigung nur auf die Feststellung der Voraussetzungen bei erstmaliger Verordnung bezieht.
„Insoweit ist hinsichtlich einer weiteren Verordnung von Cannabisarzneimitteln auf die dem behandelnden Arzt zustehende Therapiehoheit hinzuweisen“, informiert das BVA. Dieser habe unter Berücksichtigung der Regelungen in der Arzneimittel-Richtlinie bei jedem Besuch des Patienten erneut darüber zu befinden, ob eine weitere Verordnung medizinisch indiziert ist. „Versicherte sind daher hinsichtlich einer weiteren Versorgung nicht verpflichtet, weitere Anträge auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen“, schreibt das BVA.
Zum 10. März 2017 trat das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft. Seitdem haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, zum Beispiel starken chronischen Schmerzen, die Möglichkeit, zulasten der Krankenkasse mit Cannabisarzneimitteln versorgt zu werden. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes nicht zur Anwendung kommen kann.
Außerdem muss die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Bei der ersten Verordnung des Cannabis durch den Arzt ist eine Genehmigung der Krankenkasse notwendig, die von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden darf.
Die Kosten für Medizinalcannabis sind laut einer Recherche des Deutschen Ärzteblattes zuletzt stark gestiegen. Während die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Juni 2017 noch 2,31 Millionen EURo für cannabishaltige Fertigarzneimittel, Zubereitungen und Blüten ausgegeben hat, lag der Bruttoumsatz für Cannabisausgaben allein im Monat April 2018 bereits bei etwa 5,36 Millionen EURo.
Presseschau: Sind Cannabisblüten tatsächlich oder „gefühlt“ zu teuer? (Deutsche Apotheker Zeitung)
Die Deutsche Apotheker Zeitung ging der Frage nach, ob Cannabisblüten real oder nur gefühlt teurer sind als Dronabinol und ließ die Krankenkassen sowie Dr. Grotenhermen mit kontroversen Stellungnahmen zu Wort kommen.
Sind Cannabisblüten tatsächlich oder „gefühlt“ zu teuer?
Als „unverhältnismäßig teuer“ bezeichnete die Barmer Cannabisblüten vor wenigen Tagen in einer Stellungnahme. Doch sind die Blüten wirklich kostspieliger als andere Cannabis-Präparate und auf welcher Grundlage basiert dieser Vergleich? DAZ.online befragte dazu Kassen, Hersteller, Importeure und den Cannabisexperten Dr. Franjo Grotenhermen.
Die Therapie mit Cannabis-Blüten „gilt“ als teuer. Apotheker müssen sich teilweise für ihre Rezepturaufschläge, die auch auf politischer Ebene diskutiert werden, rechtfertigen. Ärzte befürchten Regresse. Doch woher kommt diese Wahrnehmung? Die Krankenkassen scheinen sich sicher zu sein, dass die Blüten im Vergleich zu anderen Cannabis-Präparaten – insbesondere Dronabinol – zu teuer seien und kommunizieren dies konsequent und einstimmig an Fachkreise.
Krankenkassen sind sich einig
So hat zu Beginn dieser Woche die Barmer Ersatzkasse anlässlich ihrer aktuellen Auswertung Cannabisblüten als „unverhältnismäßig teuer“ beschrieben. Vom Einsatz sei abzusehen, da es andere Cannabis-Präparate gebe, so Dr. Ursula Marshall, leitende Medizinerin der Barmer. Im Mai, bei der Präsentation des Cannabis-Reports der Techniker Krankenkasse (TK), erklärte Vorstandsvorsitzender Dr. Jens Baas, dass die Blüten- im Vergleich zur Dronabinoltherapie mit 400 Prozent Mehrkosten verbunden sei.
Und diese Auffassung vertreten die Kostenträger nicht erst seit Kurzem. So versandte die AOK kurz nach Inkrafttreten des sogenannten Cannabisgesetzes vom 10.März 2017 eine Verordnungshilfe an Ärzte, die den allgemeinen Hinweis enthält: „Die Verordnungen von Rezepturen wie z.B. Blüten, Extrakte, können im Vergleich zu Fertigarzneimitteln Mehrkosten verursachen.“ Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) schreibt in einer Begutachtungsanleitung für Krankenkassen im Kapitel „Wirtschaftlichkeitsaspekt“, dass „Cannabisblüten im Regelfall teurer seien als Dronabinol“.
Dronabinol und Blüten sind unterschiedliche Medikamente
Streng genommen lassen sich Blüten- und Dronabinolrezepturen nicht vergleichen. Denn bei Dronabinol handelt es sich um den reinen Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), der von Bionorica ethics als Rezepturausgangssubstanz angeboten wird. Cannabisblüten dagegen sind ein Vielstoffgemisch aus mehr als 100 Cannabinoiden und rund 500 weiteren Inhaltsstoffen, die zur arzneilichen Wirkung beitragen. Es handelt sich folglich sowohl pharmazeutisch als auch klinisch um unterschiedliche Therapien.
Modellrechnung anhand des THC-Gehaltes
Um die beiden dennoch vergleichen zu können, bietet sich laut Dr. Franjo Grotenhermen der THC-Gehalt als gemeinsamer Nenner an. Dieser rangiert bei den Blütensorten zwischen 1 und 26 Prozent. Ein Kostenvergleich hängt demnach von der Blütensorte ab. „Meistens werden Blüten mit THC-Konzentrationen zwischen 14 und 24 Prozent verschrieben. Es gibt auch Sorten mit deutlich geringeren THC-Konzentrationen (z.B. Bediol mit etwa 6 Prozent Dronabinol). Eine mittlere THC-Konzentration ist 20 Prozent“, erklärt der Mediziner, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Cannabismedizin (ACM), Fachautor mehrerer Bücher über Medizinalhanf und internationaler Experte für Cannabinoide, ist, gegenüber DAZ.online.
Der Einfachheit halber wird in den folgenden Beispielrechnung von Blüten mit einem mittleren THC-Gehalt von 20 Prozent ausgegangen und diese mit einer häufig verschriebenen 2,5-prozentigen öligen Dronabinollösung als Rezeptur verglichen. Als THC-Zielmenge wurde exemplarisch 1000 Milligramm gewählt. Hierfür würden 5 Gramm Cannabisblüten beziehungsweise 40 Milliliter Dronabinollösung benötigt.
Die Apothekeneinkaufspreise für die Blüten schwanken je nach Importeur – so geben Cannamedical etwa 10 EURo pro Gramm, Spektrum Cannabis 45 EURo für eine 5 Gramm-Einheit auf Nachfrage von DAZ.online an. Dazu muss der Rezepturzuschlag addiert werden, über den GKV-Spitzenverband und der Deutschen Apothekerverband blieben bislang ohne Ergebnis verhandelt haben und der daher bis auf weiteres 90 Prozent beträgt. Folglich ergibt sich ein Verkaufspreis von knapp 100 EURo.
Bionorica ethics verlangt nach eigenen Angaben für 1000 Milligramm Wirkstoff 340 EURo. Hinzu kommt der Aufwand für die Rezepturherstellung und das benötigte Zubehör. Damit können Kosten für die entsprechende Dronabinolrezeptur entstehen, die etwa dem acht- bis zehnfachen entsprechen, was die Blüten kosten würden. Runtergebrochen auf den THC-Gehalt lässt sich rein rechnerisch die Sichtweise der Kostenträger nicht nachvollziehen.
AOK verweist auf unzureichende Evidenz
DAZ.online hat bei den Kassen nachgefragt, auf welcher Grundlage die Aussage, Cannabisblüten seien teurer als Dronabinol, beruhen.
„Dabei handelt es sich um eine allgemeine Aussage, die nicht auf jeden Einzelfall zutrifft. Natürlich gibt es immer Fälle, wo das Kostenverhältnis anders ist. Die AOK übernimmt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben selbstverständlich die Kosten für medizinisches Cannabis“, erklärt der AOK-Bundesverband (AOK-BV) gegenüber DAZ.online.
Für den AOK-BV scheint neben der Wahl des Cannabis-Präparates die Patientenauswahl sowie deren -anzahl eine noch größere Rolle zu spielen. „Unser Anliegen ist vor allem, dass es bislang nicht genügend Evidenz gibt, welchen Patienten Cannabis überhaupt hilft oder wem es sogar schadet. Die Studienlage dazu muss dringend verbessert werden. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Anträge längst nicht mehr nur von schwerstkranken Patienten gestellt werden.“
TK vergleicht die Höchstmengen nach BtMVV
Die Techniker Krankenkasse begründet ihre Aussage mit einem konkreten Rechenbeispiel. Im Gegensatz zu der obigen Modellrechnung vergleicht die TK die Therapiekosten anhand der jeweiligen – stark heterogenen – Höchstmengen, die laut Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) für 30 Tage ohne „A“-Kennzeichnung rezeptierbar sind. Diese betragen für Dronabinol 500 Milligramm, die nach Berechnungen der Kasse als Rezeptur 440 EURo kosten würden. Laut BtMVV beträgt die Höchstmenge für Cannabisblüten 100 Gramm, die einen Kostenpunkt von 2170 EURo hätten.
Legt man wieder die Cannabisblütensorte mit 20 Prozent THC-Gehalt zugrunde, würden diese 20 Gramm THC enthalten – folglich 40-mal so viel wie 500 Milligramm Dronabinol. Aus klinischer Sicht ergibt dieser Kostenvergleich also wenig Sinn. An dieser Stelle ist außerdem anzumerken, dass es sich bei den Höchstmengen nicht um Dosierempfehlungen handelt.
GKV-SV: unterschiedliche Bioverfügbarkeit
Auch der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) begründet seine Aussage mit einem Rechenbeispiel. Dieses baut der Kassenverband unter anderem auf maximalen Tagesdosen auf, die er wie folgt definiert: Für Cannabisblüten seien dies 3 Gramm pro Tag zum Preis von 69 EURo beziehungsweise 30 Milligramm Dronabinol zum Preis von 29 EURo. Der Preisunterscheid in dem GKV-SV-Rechenbeispiel ist nicht so groß wie bei dem der TK. Jedoch – legt man wieder eine Blütensorte mit einem mittleren THC-Gehalt von 20 Prozent zugrunde, unterscheidet sich der THC-Gehalt der beiden vom GKV-SV gewählten Tagestherapien um den Faktor 20.
Der Kassenverband verweist zudem darauf, dass die Bioverfügbarkeit von THC nach Inhalation von Cannabisblüten etwa 2,5 bis sechsfach höher sei als nach oraler Anwendung von Dronabinol. Dies stellen allerdings nur Richtwerte dar, weil die Bioverfügbarkeit beim Inhalieren individuell unterschiedlich ist und unter anderem von der Inhalationstiefe abhängt. Die pharmakokinetischen Aspekte spielen für die Wirksamkeit eine wichtige Rolle, erklären jedoch nicht, weshalb Blüten- und Dronabinolmengen verglichen wurden, die sich im THC-Gehalt um den Faktor 20 unterscheiden.
Die Barmer Ersatzkasse äußerte sich zu dem Thema auf Nachfrage von DAZ.online nicht.
„Altpatienten“ sind größere Mengen gewöhnt
Die Berechnungen sind also nicht trivial. Dafür, dass die Blütentherapie als teuer empfunden wird, gibt es laut Grotenhermen noch einen praktischen Grund. Und zwar kamen die Therapieanträge in der ersten Zeit nach der Gesetzesänderung vorwiegend von Patienten, die zuvor eine Cannabistherapie aufgrund einer Ausnahmegenehmigung vom BfArM erhielten. „Unter den Erlaubnisinhabern waren aus meiner Praxis überwiegend Patienten, die sich bereits viele Jahre vorher illegal selbst behandelt haben und nun die Chance hatten, aus der Illegalität herauszukommen und damit nicht nur ihre gesundheitliche, sondern auch ihre soziale und berufliche Situation zu verbessern“, erklärt Grotenhermen.
Ohne ärztliche Kontrolle neigen die Betroffenen dazu, die Dosis sukzessive zu erhöhen, so der Mediziner. Dabei spiele zum einen die Toleranzentwicklung, wie sie auch bei Opioiden und Benzodiazepinen bekannt sei, eine Rolle. Zum anderen kann auch die Veränderung der Symptomatik dazu beitragen. „Wenn die Schmerzen an einigen Tagen stärker als üblich sind, nehmen viele Patienten sinnvollerweise höhere Dosen ein, reduzieren diese aber nicht wieder, wenn das Schmerzniveau wieder abgesunken ist. So werden aus einer Tagesdosis von 0,1 g im Laufe der Jahre 3 g. Diese Dosiserhöhung impliziert auch höhere Behandlungskosten“, so der Mediziner, der von seinen Patienten die Anschaffung einer Feinwaage mit einer Genauigkeit von 10 Milligramm verlangt.
Vorsichtige Dosistitration
Bei neuen Patienten führt Grotenhermen eine sehr konservative Dosistitration durch: „Bei einem THC-Gehalt von 20 Prozent empfehle ich, mit einer Tagesdosis von 20 mg (manchmal auch 10 mg), aufgeteilt in 3 Gaben zu beginnen und dann täglich um 10 mg zu steigern.“ Die finalen Tagesdosen seiner neuen Patienten bewegen sich häufig zwischen 50 bis 200 Milligramm Blüten, was bei einem THC-Gehalt von 20 Prozent zwischen 10 bis 40 Milligramm Dronabinol und Monatsdosen zwischen 1,5 und 6 Gramm entspricht. Daraus ergeben sich monatliche Behandlungskosten zwischen 30 und 120 EURo – eine völlig andere Größenordnung als in der Wahrnehmung der Kassen.
„Häufig verzichten diese Patienten auf den aufwendigen Prozess der Beantragung einer Kostenübernahme, sodass die Krankenkassen solche Patienten nicht im Blick haben und auch nicht haben können“, erläutert der Mediziner. Und nicht selten wird der Wirtschaftlichkeitsaspekt als Ablehnungsgrund von den Kassen angegeben, weiß Grotenhermen, der als Privatmediziner bereits mehrere Patienten und ihre behandelnden Ärzte durch ergänzende Befundberichte vor dem Sozialgericht unterstützt.
Angst statt Information: Ärzteblatt Sachsen zur medizinischen Verwendung von Cannabis
Der Vorsitzende des Ausschusses Berufsrecht der Sächsischen Ärztekammer reagierte am 29. August 2018 auf das Schreiben der SCM-Sprecher vom 3. August 2018. Im Schreiben der Ärztekammer heißt es: „Die Ärzteschaft unterliegt in ihrem Handeln und in der Entscheidung für oder gegen eine Verordnung von Präparaten grundsätzlich der Therapiefreiheit. Dies betrifft auch den Einsatz von Cannabis und Cannabisprodukten. (…) Es kann und darf nicht Aufgabe eine Ärztekammer sein, ihre Mitglieder in deren medizinischen Entscheidungen fachlich-inhaltlich zu beeinflussen.“
Dem kann nur zugestimmt werden.
Dem Schreiben ist die August-Ausgabe des Ärzteblatt Sachsen beigelegt, mit dem Hinweis, dass die aktuellen Entwicklungen zum Einsatz von Cannabis und Cannabisprodukten in der Medizin „eine große Rolle bei der Fortbildung unserer Mitglieder“ spielt. Das Themenheft zu “Sucht und Drogen“ enthält darin eingebettet zwei Artikel zum Thema Cannabis als Medizin, die dem eigenen Anspruch, ihre Mitglieder fachlich-inhaltlich nicht beeinflussen zu wollen, leider nicht gerecht wird.
Wie ist es sonst zu verstehen, dass ein Beitrag über eine Veranstaltung zur Verordnung von Cannabisprodukten unter dem Titel "Cannabis: Potenzial und Risiken“ (ab Seite 363) wenig zum Potenzial und den Chancen einer Cannabistherapie enthält, sondern vor allem zu den Risiken, schlimmer noch, in Anlehnung an die Irrfahrt des griechischen Helden Odysseus den Untertitel „Ärzte zwischen Skylla und Charybdis“ erhielt.
Homer ließ seine Helden in der Odyssee während seiner Irrfahrt unter anderem durch eine Meerenge fahren, auf deren Seiten die Meeresungeheuer Skylla und Charybdis die Seefahrer bedrohten. Im Text des Ärzteblatt Sachsen erfahren wir dann, dass das Gesetz zur medizinischen Verwendung von Cannabis aus dem Jahr 2017 als „die eine Seite der Medaille, sozusagen Skylla“ bezeichnet wird. Skylla hatte nach dem bekannten Heldenepos sechs der Gefährten des Odysseus gefressen. Wenn die medizinische Verwendung von Cannabis bereits als derart bedrohlich erlebt wird, wie mag dann erst Charybdis aussehen?
Tatsächlich erfährt man im Artikel bedauerlicher wenig zum therapeutischen Potenzial, mit Ausnahme einer Aneinanderreihung von Hinweisen auf die schlechte Evidenzlage. So heißt es etwa zum Thema Spastik bei Multipler Sklerose: „Für Cannabisarzneimittel (Nabiximols, Dronabinol, Medizinalhanf, orales und oromukosales THC und THC/CBD) konnte die Wirksamkeit bei Multipler Sklerose und Paraplegie-assoziierter Spastizität mit objektivierbaren Prüfkriterien nicht belegt werden.“ Das war es zu dieser Indikation, so als hätte eine Zulassung von Sativex für die Behandlung der Spastik bei MS nie stattgefunden, und als gäbe es keine anderen sinnvollen und validen Maßstäbe für eine Zulassung von Medikamenten bei dieser Indikation.
Im Artikel zur medizinischen Verwendung von Cannabis („Cannabiseinsatz in der Schmerz- und Palliativmedizin – Mythen und Fakten“ , ab Seite 354) wird im ersten Absatz der Todesfall in einer klinischen Studie mit einem Hemmer des Endocannabinoid-Abbaus, der Testsubstanz BIA 10-2474, einem FAAH-Hemmer, am 9. Januar 2016 hingewiesen. In den IACM-Informationen vom Januar 2016 wurde in einem Kommentar bereits drauf hingewiesen, dass sich synthetische Modulatoren des Endocannabinoidsystems von Cannabinoiden oder Cannabis hinsichtlich ihrer möglichen Nebenwirkungen unterscheiden, weil ihre Wirkungsweise differiert.
Die Autoren des Artikels im Ärzteblatt Sachsen nutzen den Vorfall jedoch für eine Übergeneralisierung hinsichtlich der Gefahren von Substanzen, die auf das Endocannabinoidsystem wirken, um die Gefahren bei einer therapeutischen Anwendung von Cannabis und Cannabinoiden generell zu dramatisieren. Danach gelten diese Risiken „durchaus auch für die klinische Anwendung der Naturprodukte und deren Derivate in der Schmerz- und Palliativmedizin.“
Dieser Schluss ist eben nicht zulässig. Auch in der medizinischen Wissenschaft sollten Äpfel nicht mit Birnen vergleichen. Wissenschaft lebt von analytischer und differenzierter Betrachtung und nicht von unzulässigen Generalisierungen. Im Laufe des Artikels verstärkt sich der Eindruck, dass es hier weniger um eine nüchterne Darstellung von Mythen und Fakten geht, sondern um Emotionalisierung und Dramatisierung.
Andere Schlussfolgerungen bewegen sich auf dem Niveau von Spekulationen. So heißt es beispielsweise aufgrund der geringen Anzahl der bewilligten Anträge im Bereich der Onkologie, dass „bisher weniger als ein Prozent der Tumorpatienten in der letzten Lebensphase einen Bedarf für Cannabis-Produkte angemeldet haben.“ Alternative Erklärungen liegen auf der Hand, wie etwa, dass Patienten nicht über diese Möglichkeit informiert wurden, oder behandelnde Ärzte eine entsprechende Therapie abgelehnt haben.
Auch die Wortwahl irritiert. So heißt es: „Dagegen wird die Wirksamkeit bei chronischen (schmerzhaften) Erkrankungen diskutiert und propagiert.“ Wenn Ärzte eine Wirksamkeit bei chronischen Erkrankungen feststellen und den Einsatz von Cannabisprodukten empfehlen, ist das doch keine Propaganda! Auch bei anderen Substanzen (Opiate, Schlafmittel, Methylphenidat, Neuroleptika, etc.) gibt es in der Ärzteschaft unterschiedliche Auffassungen, wann und in welchem Umfang diese eingesetzt werden sollten. Es ist unüblich, die Empfehlung der einen Seite von der anderen Seite als Propaganda zu diskreditieren.
Am Ende des Artikels weisen die Autoren auf eine Selbstverständlichkeit hin, nämlich dass eine Therapie bei fehlender Wirksamkeit abgebrochen wird. „(...) und der Charakter des Therapieversuchs ist klar zu kommunizieren – auch mit der Konsequenz, diesen bei ausbleibenden klinischen Effekten und/oder Auftreten von Nebenwirkungen wieder zu beenden.“
Die Erwähnung dieser Selbstverständlichkeit lässt die Angst der Autoren erahnen, Ärzte könnten sich im Falle von Cannabis nicht daran halten, die Sorge vor übermäßiger, nicht indizierter Verschreibung von Cannabis, das Misstrauen gegenüber den Kollegen. Denn auch in Sachsen, so erfahren wir aus dem Artikel über die Veranstaltung, gibt es Ärzte, die gute Erfahrungen beim Einsatz cannabisbasierter Medikamente gemacht haben.
Dass der Vorsitzende der Kommission Sucht und Drogen der Sächsischen Landesärztekammer das Gesetz zu Cannabis als Medizin als „Cannabisverbreitungsgesetz“ bezeichnet und seinen Vortrag mit der Deliktentwicklung aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des LKA Sachsen beginnt, passt in das Bild einer Vermischung von Freizeitkonsum und medizinischer Verwendung.
Auch die Verbindung der islamischen Rechtsprechung, der Scharia, mit der jahrhundertelangen Verwendung von Cannabis zu Heilzwecken ist unglücklich: „Ebenso kann eine Erinnerung an die Jahrhunderte alte Tradition der Scharia den Glauben an die Tragfähigkeit des „Altbewährten“ als Argument der Qualität in vorwissenschaftliche Zeiten zurückverweisen.“ Ich verstehe nicht, wie man die medizinische Verwendung von Cannabis bewusst mit der Scharia in Verbindung bringen kann, wenn man nicht Angst vor beidem verbreiten möchte.
Es gibt gute Traditionen und schlechte Traditionen. Das ist banal. Nicht alles Alte ist altbewährt. Da braucht man auch nicht auf islamische Traditionen zurückzugreifen. Da reichen die Hexenverbrennungen des christlichen Abendlandes oder die rechtsextremistische Tradition in Deutschland. Wer die Scharia mit der medizinischen Verwendung von Cannabis in einem Atemzug erwähnt, dokumentiert einen Mangel an Feingefühl, Differenziertheit und Geschichtsbewusstsein.
Die Angst, dass sich die medizinische Verwendung von Cannabis ausweiten könnte, ist berechtigt, denn Cannabis bietet ein großes medizinisches Potenzial, das immer mehr Patienten und Ärzte entdecken und erleben. Und das ist gut so. Die medizinische Verwendung von Cannabis muss wesentlich weiter ausgeweitet werden, um die gesundheitliche Versorgung der Betroffenen endlich zu verbessern. Das ist kein Grund zur Sorge, sondern Ansporn, weiter daran zu arbeiten.
Presseschau: Ministerium: Keine „Resteverwertung“ beim Cannabisanbau (Deutsche Apotheker Zeitung)
Die Deutsche Apotheker Zeitung befasste sich mit der neuen Ausschreibung für den Cannabisanbau in Deutschland und dem zukünftigen Bedarf von Cannabisblüten für medizinische Zwecke.
Ministerium: Keine „Resteverwertung“ beim Cannabisanbau
Der Weg zur deutschen Cannabisernte ist mit Verzögerungen gepflastert. Deshalb hinterfragte die FDP-Bundestagsfraktion vor einigen Tagen, ob die Regierung noch hinter dem Medizinalhanf-Anbau stehe und wann mit dem Produktionsbeginn gerechnet werden könne. Die Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf diese Provokation ist kurz und knapp: Ja, und man gehe von einer ersten Ernte im Jahre 2020 aus, antwortet der parlamentarische Staatsekretär Dr. Thomas Gebhart (CDU).
FDP: erste BfArM-Ausschreibung „schlampig“
Ursprünglich sollte der deutsche Anbau 2019 starten. Jedoch musste das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) das erste Vergabeverfahren Ende März wegen einer Niederlage vor Gericht stoppen. Ende Juli hat die Behörde eine neue Ausschreibung gestartet. Die Auftragserteilung soll im ersten Quartal 2019 stattfinden. „Das Vorgehen des BfArM mit Medizinalcannabis ist weiter unbefriedigend: Durch eine schlampige Ausschreibung wurde die Produktion in Deutschland um mindestens ein Jahr verzögert“, kritisiert der FDP-Gesundheitspolitiker und Hauptfragesteller Dr. Wieland Schinnenburg.
Chancengleichheit für deutsche Firmen?
An der ersten Ausschreibung gab es einiges zu kritisieren, so seien deutsche Firmen benachteiligt gewesen, weil Erfahrung im Cannabisanbau, der in der Bundesrepublik nicht erlaubt ist, eine Bewerbungsvoraussetzung war. Laut dem BMG solle dies für die neue Ausschreibung nicht mehr zutreffen: Bieter, die Erfahrung im Anbau weiterer Arzneipflanzen haben, sollen die gleichen Chancen wie erfahrene Cannabisproduzenten bekommen. Laut Ausschreibungstext müssen Cannabis-unerfahrene Firmen eine separate Anbau- und Verarbeitungsreferenz zur Arzneipflanzenproduktion nachweisen. Ist der Bieter dagegen bereits im Medizinalhanf-Geschäft, genügt eine Cannabisreferenz.
10,4 Tonnen für vier Jahre
Ein weiterer Kritikpunkt am ersten Verfahren war, dass die vom BfArM veranschlagte Produktionsmenge von 6,6 Tonnen für vier Jahre zu gering sei. Die Freien Demokraten hinterfragten, ob die für den zweiten Anlauf geplante Menge den Bedarf decken könne. Das BfArM hat im neuen Verfahren die Gesamtmenge für vier Jahre auf 10,4 Tonnen, also 2,6 Tonnen pro Jahr, erhöht, erklärt das BMG. Außerdem solle in den Bieterverträgen eine Öffnungsklausel enthalten sein, die im Bedarfsfall gestattet, den Jahresplanungsbedarf um bis zu 30 Prozent zu erhöhen. Die notwendigen Vorraussetzungen für diesen Bedarfsfall erläutert das BMG allerdings nicht.
Einige Pressemeldungen und Informationen der vergangenen Tage
6.583 Anträge auf Cannabishaltige Medikamente: Nutzen von Cannabis häufig nicht erwiesen (Barmer)
Tausende Anträge auf Cannabis als Medikament: In Thüringen wird jeder zweite Antrag bewilligt (Thüringer Allgemeine)
Jeder Widerspruch verschwindet (Deutschlandfunk Kultur)
Mit Cannabis zurück in ein schmerzfreies Leben (Saarbrücker Zeitung)
Landtag zeigte kifferfreundliche Tendenzen (Volkblatt, Liechtenstein)
US-Brauereien wittern großes Geschäft mit Cannabis (Handelsblatt)
Veranstaltungen 2020
Alle Informationen zu den IACM Online Events inklusive kostenlose Videos der Webinare mit deutschen Untertiteln finden Sie hier.
IACM-Konferenz 2022
Die 12. IACM-Konferenz zu Cannabinoiden in der Medizin wird am 20. und 21. Oktober 2022 zusammen mit der Schweizerischen SSCM in Basel/Schweiz stattfinden.
Members only
Regular members can sign up for the new member area of the IACM to access exclusive content.
You need to become a regular member of the IACM to access the new member area.
IACM on Twitter
Follow us on twitter @IACM_Bulletin where you can send us inquiries and receive updates on research studies and news articles.