ACM-Mitteilungen vom 11. Februar 2017
- Liebe Leserin, lieber Leser,
- Fortbildungsveranstaltungen für Patienten und Ärzte
- Veröffentlichungen
- Buchempfehlungen
- Presseschau: Cannabis wird auf Rezept freigegeben (Süddeutsche Zeitung)
- Presseschau: Weg frei für Cannabis-Medizin und schärfere KBV-Kontrolle (Deutsche Apotherker Zeitung)
- Presseschau: Thema der Woche: Cannabis auf Rezept (Aponet)
- Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage zu möglichen Sanktionen von Ärzten bei der Verschreibung von Cannabis-basierten Medikamenten
- Verbände aus dem Gesundheitswesen zum Thema Cannabisverschreibung und Regresse
- Stellungnahme der ACM zur Begleiterhebung
- Presseschau: Cannabis auf Rezept: KBV fordert Nachbesserungen (Deutsches Ärzteblatt)
- Presseschau: Regionale Ärzte sind bei Cannabis skeptisch (Schwäbische)
- Presseschau: Arzt will Cannabis auf Krankenschein (Heute, Österreich)
- Presseschau: Cannabis in der Medizin: Ministerium plant Expertengremium (Tiroler Tageszeitung)
- Presseschau: Marihuana auf Rezept ab 1.März (Hallo München)
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Bundesrat hat am 10. Februar den Weg für das Gesetz zu Cannabis als Medizin freigemacht, sodass es Anfang März, wie beabsichtigt, in Kraft treten kann. Damit wird Deutschland eines der fortschrittlichsten Gesetze der Welt zum therapeutischen Einsatz von Cannabis und Cannabinoiden bekommen.
Das Gesetz hat allerdings einen großen Haken, wenn es um die Verschreibung dieser Medikamente zulasten der gesetzlichen Krankenkassen geht. Ärzte unterliegen einem so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot und haben normalerweise ein begrenztes Arzneimittelbudget. Durch Patienten, die teure Medikamente verschrieben bekommen, wird dieses Budget überschritten. Das ist nur möglich, wenn diese Überschreitung im Einzelfall ausreichend begründet ist. Sonst bekommt der Arzt bzw. die Ärztin einen Regress und muss die zu Unrecht verschriebenen Medikamente aus eigener Tasche zurückzahlen. Das wird vermutlich zu einer erheblichen Verunsicherung und Zurückhaltung der Ärzte führen, wenn hier keine Klarstellung erfolgt, die solche Strafzahlungen ausschließt.
Nach meiner Auffassung könnte man Verordnungssicherheit schaffen, beispielsweise indem alle beteiligten Akteure (Politik, kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen) deutlich machen, dass die hohen Hürden für eine Kostenübernahme der medizinischen Cannabis-Präparate bereits als hinreichender Beleg dafür gelten können, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot im konkret von der Krankenkasse geprüften Fall eingehalten wurde. Denn wenn eine Therapie mit Cannabinoiden oder Cannabis nicht notwendig wäre, müssten die Krankenkasse schließlich auch nicht die Kosten erstatten.
Allen Patienten, die einen ihrer behandelnden Ärzte ansprechen möchten, möchte ich weiterhin raten, noch etwas abzuwarten, um diesen etwas Zeit zu geben, sich über die neue Situation zu informieren.
Ein weiteres Thema sind die geplante Begleitforschung, Stimmen für Cannabis als Medizin in Österreich sowie der in Frankfurt am 25. Februar stattfindende Workshop zum Eigenanbau. Die Teilnahmebedingungen sind aus guten Gründen streng.
Viel Spaß beim Lesen!
Franjo Grotenhermen
Fortbildungsveranstaltungen für Patienten und Ärzte
Samstag, 25. Februar 2017
Kurs zum Erwerb von Fähigkeiten zum Eigenanbau von Cannabis
Teilnahmeberechtigt sind nur Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis zur Verwendung von Cannabisblüten aus der Apotheke nach § 3 Abs.2 Betäubungsmittelgesetz, die bei der Bundesopiumstelle zudem einen Antrag auf Eigenanbau von Cannabis gestellt haben.
Wer Erlaubnisinhaber ist und noch keinen Antrag auf Eigenanbau gestellt hat, kann dies in kurzer Form wie folgt machen: "Hiermit stelle ich einen vorbeugenden Antrag auf Anbau von Cannabis zu meiner eigenen medizinischem Versorgung. Wenn meine Krankenkasse die Kosten übernimmt, werde ich ihn zurückziehen. Sollten die Kosten nicht übernommen werden, oder mein Arzt aus Angst vor Regress nur ein Privatrezept ausstellen, werde ich diesen Antrag konkretisieren. Ich bitte um Eingangsbestätigung."
Zeit: 13 bis 18 Uhr
Ort: SAALBAU Nidda, Harheimer Weg 18-22, 60437 Frankfurt am Main
Referenten: Tjalling Erkelens (Geschäftsführer von Bedrocan), Carsten Elfering, Michael Knodt
Teilnahmegebühr: Freie Teilnahme für Mitglieder des SCM. Von anderen Teilnehmern wird eine Teilnahmegebühr von 50 EURo erhoben.
Weitere Informationen und Anmeldung bei Sebastian Weist (ACM), sebastian.weist@gmail.com
Samstag, 13. Mai 2017
Cannabis und Cannabinoide in der Medizin, eine Fortbildungsveranstaltung der ACM in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Hessen und der Stadt Frankfurt.
Zeit: 10 bis 18 Uhr
Ort: Haus Ronneburg, im Saalbau Ronneburg, Gelnhäuser Str. 2, 60435 Frankfurt am Main
Detaillierte Informationen zum Programm und zur Anmeldung gibt es auf einer separaten Webseite in Kürze.
www.cannabis-als-medizin-2017.de
29.-30. September 2017
Cannabinoid Conference 2017 der IACM,
Ort: Maritim Hotel, Köln.
Das vorläufige Programm wird in Kürze bekannt gegeben. Es wird diesmal sehr praktisch ausgerichtet sein.
Veröffentlichungen
Müller-Vahl K, Grotenhermen F. Medizinisches Cannabis: Die wichtigsten Änderungen. Deutsches Ärzteblatt, 2017, im Druck.
Grotenhermen F, Müller-Vahl K. Medicinal Uses of Marijuana and Cannabinoids. Crit Rev Plant Sci. 2017, im Druck.
Müller-Vahl K, Grotenhermen F. Stellenwert der Cannabinoide in der Medizin. Intern Praxis, 2017, im Druck.
Buchempfehlungen
Grotenhermen F, Häußermann K, unter Mitarbeit von Milz E. Cannabis: Verordnungshilfe für Ärzte. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart. 60 Seiten, 19,80 €, Erscheinungsdatum: Anfang März 2017. ISBN 978-3-8047-3628-3.
Häußermann K, Grotenhermen F, Milz E. Cannabis: Arbeitshilfe für die Apotheke.
Deutscher Apotheker Verlag. 60 Seiten, 19,80 €, Erscheinungsdatum: Ende Februar 2017. ISBN 978-3-7692-6819-5.
Presseschau: Cannabis wird auf Rezept freigegeben (Süddeutsche Zeitung)
Der Bundesrat hat am 10. Februar dem bereits vom Bundestag am 19. Januar 2017 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Siehe letzte ACM-Mitteilungen vom 28. Januar 2017. Viele Medien berichteten darüber.
Cannabis wird auf Rezept freigegeben
Cannabis auf Rezept wird für Schwerkranke in Deutschland freigegeben. Der Bundesrat gab grünes Licht für einen entsprechenden Gesetzentwurf. Die Krankenkassen müssen die Therapie mit getrockneten Cannabisblüten dann bezahlen.
Erwartet ein Arzt eine positive Wirkung auf Krankheitsverlauf oder Symptome, kann er Cannabis verschreiben. Helfen kann es etwa bei Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen, schwerer Appetitlosigkeit oder Übelkeit infolge einer Chemotherapie. Cannabis als Rauschmittel bleibt weiter verboten.
Der Anbau zu medizinischen Zwecken soll staatlich geregelt werden. Eine Agentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll sicherstellen, dass in standardisierter Qualität angebaut wird. Die Agentur soll den Cannabis dann kaufen und an Hersteller und Apotheken abgeben. Bis dahin soll auf Importe zurückgegriffen werden.
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits beschlossen.
Presseschau: Weg frei für Cannabis-Medizin und schärfere KBV-Kontrolle (Deutsche Apotherker Zeitung)
Auch in Fachzeitschriften für Ärzte und Apotheker wurde die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag und damit das für den März zu erwartende Inkrafttreten berichtet.
Weg frei für Cannabis-Medizin und schärfere KBV-Kontrolle
Dem Bundesrat lag am heutigen Freitag eine Tagesordnung mit mehr als 100 Gesetzen, Verordnungen, Entschließungen und Berichten vor. Grünes Licht gab die Länderkammer unter anderem dem Gesetz, mit dem Schwerkranken die Therapie mit Medizinalhanf auf Kassenkosten ermöglicht wird – und dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz.
Nach mehr als zwei Jahren Anlauf ist jetzt die letzte Hürde genommen: Schwerkranke Patienten können künftig auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel erhalten, die aus Cannabis-Blüten und -Extrakten hergestellt sind. Der Bundesrat billigte am 10. Februar 2017 die entsprechenden zuvor vom Bundestag beschlossenen Änderungen unter anderem im Betäubungsmittelgesetz.
Danach dürfen die behandelnden Ärzte künftig eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen. Die Betroffenen müssen also nicht „austherapiert“ sein, bevor sie einen Anspruch auf ein Cannabis-Rezept haben. Krankenkassen dürfen die Genehmigung einer Cannabis-Therapie nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern. Auch in der Palliativversorgung soll Cannabis künftig eingesetzt werden können.
Bisher durfte Cannabis nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingesetzt werden, etwa um Schmerzpatienten zu helfen. Die nicht unerheblichen Kosten mussten diese in der Regel selbst tragen.
Der Vertrieb der Cannabis-Blüten und sonstigen Arzneimittel erfolgt durch Apotheken. Diese brauchen für die Abgabe nun auch keine Ausnahmegenehmigung mehr. Eine staatliche Cannabis-Agentur, die beim BfArM angesiedelt ist, soll Anbau und Vertrieb koordinieren und kontrollieren. Um die genaue medizinische Wirkung der Cannabis-Arzneimittel zu erforschen, ist eine wissenschaftliche Begleiterhebung vorgesehen. Sie darf Patientendaten aber nur anonymisiert erheben und analysieren.
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Auf der Zielgeraden ist nun auch das sogenannte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz, das zuletzt noch für dicke Luft zwischen den Koalitionspartnern gesorgt hatte, dann aber in entschärfter Form vom Bundestag verabschiedet wurde. Das Gesetz soll für eine stärkere Kontrolle, Transparenz und Aufsicht in den Gremien der gesetzlichen Krankenversicherung sorgen. Dazu werden die Durchgriffsrechte in der gesamten gesundheitlichen Selbstverwaltung erweitert.
Der Gesetzgeber reagiert damit insbesondere auf die jahrelangen Kontroversen in der Führung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Immer wieder waren hier Skandale hochgekocht – es ging unter anderem um Pensionsansprüche, Immobilien und Fahrzeuge. Nun gibt es neue Vorgaben für die Haushalts- und Vermögensverwaltung, interne Transparenzpflichten sowie Kontrollmechanismen. Künftig erhalten die Mitglieder beispielsweise mehr Einsichts- und Prüfrechte. So sollen die Spitzenorganisationen vor „Selbstblockaden“ geschützt werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Aber auch die staatliche Kontrolle wird ausgeweitet. Das Bundesgesundheitsministerium kann künftig eine Person in die KBV oder den GKV-Spitzenverband entsenden, wenn dort gewichtige Probleme auftreten und externer Sachverstand erforderlich ist. Zudem ermöglicht das neue Gesetz eine unabhängige Prüfung der Vorstands-Dienstverträge auf ihre finanziellen Auswirkungen.
Auch dieses Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Presseschau: Thema der Woche: Cannabis auf Rezept (Aponet)
Aponet informierte seine Leserinnen und Leser sehr ausführlich über die einzelnen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt.
Thema der Woche: Cannabis auf Rezept
Schwer kranke Menschen erhalten künftig medizinisches Cannabis auf Kassenrezept. Der Bundesrat gab am Freitag grünes Licht für einen entsprechenden Gesetzesentwurf, den der Bundestag im Januar verabschiedet hatte. Wer profitiert davon, wann tritt das Gesetz in Kraft und welcher Arzt darf ein solches Rezept ausstellen? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Cannabis als Kassenleistung lesen Sie im aktuellen Thema der Woche.
Welche Folgen hat die aktuelle Gesetzesänderung?
Die Gesetzesänderung betrifft die Verwendung von Cannabisblüten und Cannabisextrakten in standardisierter Qualität ausschließlich zu medizinischen Zwecken. Ziel ist es, schwer kranken Patienten den Zugang zu Cannabis zu erleichtern. Bislang brauchten Patienten in Deutschland dafür eine Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Zudem musste das Medikament selbst gezahlt werden. Mit der Gesetzesänderung können Ärzte ihren Patienten Cannabis wie andere Medikamente verordnen. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen.
Ab wann wird man Cannabis auf Rezept bekommen?
Die Gesetzesänderung ist bereits beschlossen. Alle Änderungen sind online einsehbar. In Kraft tritt das neue Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dieser Zeitpunkt ist aber aktuell leider noch nicht absehbar.
Wer darf ein Rezept ausstellen? Muss man zu einem Spezialisten oder reicht der Hausarzt?
Grundsätzlich darf jeder Arzt Cannabis verordnen, sofern er am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt. Das Verordnen von Cannabisblüten durch einen Tierarzt oder Zahnarzt ist nicht erlaubt.
Wie viel kostet es den Patienten?
Ziel dieses Gesetzes ist es, dass jene Patienten, die auf eine Cannabis-Therapie angewiesen sind, die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet bekommen. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse muss vor jedem Therapiebeginn genehmigt werden. Ablehnen darf die Krankenkasse die Kostenübernahme aber nur "in begründeten Ausnahmefällen" und muss diese Entscheidung detailliert belegen. Die Kassen haben zudem künftig nur drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob ein Versicherter Cannabis erhalten darf oder nicht.
Bei welchen Erkrankungen kann der Arzt Cannabis verordnen?
Cannabis und seine daraus abgeleiteten Zubereitungen werden vorrangig eingesetzt bei chronischen oder neuropathischen Schmerzen, schmerzhaften spastischen Lähmungen bei Multipler Sklerose oder Querschnittlähmung, bei Chemotherapie-induziertem Erbrechen, bei Appetitlosigkeit von HIV-/AIDS-Patienten sowie bei Epilepsien. Zu beachten ist, dass der Einsatz von Cannabis nur dann erfolgen soll, wenn im entsprechenden Einzelfall keine andere zielführende Therapie zur Verfügung steht. Außerdem muss Aussicht auf eine Besserung des Krankheitsgeschehens oder der Symptomatik bestehen. Die mit Cannabis therapierten Patienten müssen sich darüber hinaus verpflichten, an einer anonymen Begleiterhebung teilzunehmen. Dabei werden durch den Arzt bekannte Daten wie Diagnose, Therapie, Dosis und Nebenwirkungen dokumentiert und an das BfArM übermittelt.
Gibt es Höchstmengen für die Verschreibung von Cannabis?
Wie bei allen anderen Betäubungsmitteln ist auch für die Verordnung von Cannabisblüten eine Höchstmenge in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung vorgesehen. In diesem Fall liegt die Höchstmenge bei 100 Gramm pro Monat und Patient.
Wie wirkt Cannabis?
Die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe sind die Cannabinoide, die ihre Wirkung über eigene Rezeptoren im Körper vermitteln. Cannabis-Wirkstoffe wie Tetrahydrocannabinol (THC) oder Cannabidiol (CBD) docken im Körper an die beiden Cannabinoid-Rezeptoren CB1 und CB2 an. CB1-Rezeptoren finden sich vorwiegend im Zentralnervensystem, während CB2-Rezeptoren hauptsächlich auf Immunzellen zu finden sind. THC ist eine psychoaktive Substanz, die in das zentrale Nervensystem eingreift und damit Sinneseindrücke verändert. CBD hat keinen psychoaktiven Effekt, sondern dämpft und reguliert die Wirkung des THC. Zudem wirkt es unter anderem angst- und krampflösend.
Welche Nebenwirkungen könnte es geben?
Das Spektrum unerwünschter Arzneimittelwirkungen ist vielfältig. So können Müdigkeit und Schwindel, Depressionen, Desorientiertheit, aber auch Euphorie, Verwirrtheit, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen auftreten. Nach Anwendung von Cannabis sind ebenfalls Durchfälle, Übelkeit, Erbrechen, Bluthochdruck, Herzrasen, starkes Schwitzen und Halluzinationen möglich. Das Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen ist nicht zu empfehlen. Konsumieren Kinder und Jugendliche Cannabis, muss mit Hirnentwicklungsstörungen gerechnet werden.
Besteht die Gefahr, abhängig zu werden?
Es kann beim Cannabiskonsum durchaus zu Abhängigkeiten und Gewöhnungseffekten kommen. Jedoch sind diese, verglichen mit Substanzen wie Alkohol, Nikotin oder Heroin, deutlich geringer ausgeprägt und besser behandelbar. Insbesondere körperliche Abhängigkeiten treten bei Cannabis relativ selten auf. Etwas anders gelagert ist der Fall der psychischen Abhängigkeit. Mittlerweile gilt es als wissenschaftlich belegt, dass ein regelmäßiger Konsum zu einer psychischen Abhängigkeit führen kann. Dabei verlieren die Betroffenen oftmals die Kontrolle über den Cannabiskonsum. Wird das Verlangen nach Cannabis nicht gestillt, treten zumeist keine körperlichen Entzugssymptome auf, allerdings können Unruhe, Nervosität sowie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit auftreten.
Gibt es Wechselwirkungen mit anderen Mitteln?
Um eine verlässliche Aussage über Wechselwirkungen von Cannabis und anderen Medikamenten treffen zu können, muss man wissen, in welcher Form das Cannabis verabreicht wird. Somit ist die Bewertung, ob eine Therapieänderung notwendig oder gar ein Einsatz von Cannabis nicht möglich ist, immer eine Einzelfallentscheidung. Theoretisch betrachtet kann es über die sogenannten Cytochrom-P-450-Enzyme (CYP) zu Wechselwirkungen zwischen Cannabis und anderen Arzneimitteln, ggf. auch Lebensmitteln, kommen. Parallel zu einer Cannabis-Therapie sollte von einem Alkoholkonsum Abstand genommen werden, da einige Haupt- und auch Nebenwirkungen im negativen Sinne verstärkt werden könnten.
Eignet sich Cannabis für eine Dauertherapie?
Aussagen zur Langzeitanwendung sind aus heutiger Sicht sehr schwierig, da Daten aus kontrollierten Studien mit entsprechend langer Dauer nicht vorliegen. Bei Betrachtung der Nebenwirkungen, die aus bisherigen Untersuchungen hervorgehen, scheint eine Dauertherapie bei Erwachsenen durchaus möglich. Ganz im Gegensatz zu Kindern und Jugendlichen, bei denen eine dauerhafte Gabe von Cannabis zur schwerwiegenden Hirnentwicklungsstörungen führen kann.
Wie wird medizinisches Cannabis konsumiert?
Bereits vor der aktuellen Gesetzesänderung waren Arzneimittel auf Basis von Cannabis in Deutschland zu therapeutischen Zwecken verfügbar, zum Beispiel ein Spray zur Behandlung von Patienten mit Multipler Sklerose. Ebenfalls können Apotheken nach Verschreibung durch einen Arzt Kapseln oder Tropfen mit den Inhaltsstoffen aus Cannabis für den Patienten individuell herstellen. Diese werden dann oral eingenommen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung können darüber hinaus auch Cannabisblüten in standardisierter Qualität zu therapeutischen Zwecken konsumiert werden. Die Blüten müssen mithilfe entsprechender Inhaliergeräte angewendet werden.
Woher wird das Cannabis bezogen? Wird es auch in Deutschland angebaut?
Derzeit wird der deutsche Cannabis-Markt durch Importe versorgt, vorwiegend aus den Niederlanden, aber auch aus Kanada. Mittelfristig sind auch Produktionsstandorte in Deutschland denkbar. In Deutschland wird zudem eine Cannabisagentur beim BfArM entstehen. Diese soll die Produktionen staatlich kontrollieren. Produzenten müssen sich in einem Ausschreibungsverfahren um Lizenzen für einen legalen Cannabisanbau bewerben. Beim Anbau geht es dann in erster Linie um Qualität, Wirksamkeit und Arzneimittelsicherheit. Von besonderer Bedeutung sind genau festgelegte Werte für den Mindest- bzw. Höchstgehalt des Wirkstoffs THC sowie das Verhältnis von THC und CBD in den Blüten. Rückstände von Pilzen, Fungiziden oder Schwermetallen dürfen nicht festgestellt werden. Die Cannabisagentur wird die kompletten Cannabisernten aufkaufen und dann über die entsprechenden Vertriebswege an die Apotheken weiterverteilen.
Ist künftig auch der Selbstanbau von Cannabis erlaubt?
Die Verwendung von Cannabis zu Rausch- oder Genusszwecken ist und bleibt nach wie vor in Deutschland verboten. Die Versorgung der Patienten mit Medizinal-Cannabis in standardisierter und gleichbleibender Qualität wird durch die öffentlichen Apotheken nach Verordnung durch einen Arzt erfolgen. Die Regeln für den Eigenanbau werden durch das Gesetz nicht geändert. Der Eigenanbau bleibt damit verboten.
Gelten die üblichen Grundsätze der Arzneimittelsicherheit auch für Cannabis?
Für das in der Apotheke zu medizinischen Zwecken erhältliche Cannabis gelten alle Grundsätze der Arzneimittelsicherheit. Besonderes Merkmal sind die jeweils festgelegten THC- und CBD-Gehalte. So sind Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von unter 1 bis 22 Prozent am Markt verfügbar. Die Sicherheit für den Patienten ergibt sich aus der Gewissheit, dass der von der Apotheke deklarierte THC- und CBD-Gehalt verlässlich ist und somit ein hohes Maß an Therapiesicherheit gewährleistet wird.
Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage zu möglichen Sanktionen von Ärzten bei der Verschreibung von Cannabis-basierten Medikamenten
Ärztinnen und Ärzte haben ein Arzneimittelbudget für all ihre Patienten, das nur mit entsprechenden Begründungen, die darlegen, dass der Arzt dennoch wirtschaftlich gearbeitet hat, beispielsweise weil es keine Alternative zu einem teure Medikament gab bzw. gibt, überschritten werden darf. Kann das nicht ausreichend begründet werden, so droht eine Strafzahlung, die Regress genannt wird. Wer viele Patienten hat, die sehr teure Medikamente benötigen, wie beispielsweise Patienten mit Rheuma, kann mehr teure Medikamente verschreiben.
Unter Regress versteht man im Kassenarztwesen eine Strafzahlung, die dann von einer Prüfungskommission angeordnet werden kann, wenn ein Arzt -im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt- das durch Festlegung sog. Richtgrößen berechnete Arznei-, Hilfs- oder Heilmittelbudget signifikant überschritten hat.
Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium Annette Widmann-Mauz hat am 8. Februar 2017 eine Schriftliche Frage im Januar 2017 von Frank Tempel (Die Linke) zu Fragen möglicher Regresse beantwortet.
„Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre o. a. Frage beantworte ich wie folgt
Frage Nr. 1/268:
Inwiefern unterliegen Cannabis-Verordnungen nach dem neuen § 31. Absatz 6 SGB V zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung Wirtschaftlichkeitsprüfungen gem. §§ 106 ff. SGB V, und inwiefern haben Ärztinnen und Ärzte nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Cannabis-Verordnung entsprechende Sanktionen zu befürchten, wenn die in § 31 Absatz 6 SGB genannten Kriterien für den Leistungsanspruch erfüllt sind?
Antwort:
Das vom Deutschen Bundestag am 19. Januar 2017 beschlossene Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften regelt unter anderem den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon in § 31 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Gesetz bedarf noch der abschließenden Beratung durch den Bundesrat. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Für die Verordnung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte von Arzneimitteln auf Cannabisbasis gelten wie sonst auch die Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde die Verantwortlichkeit für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen an die regionale Ebene gegeben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben einheitlich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen das Nähere zu Art und Inhalten der Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vereinbaren. Dabei ist es auch Angelegenheit der Vertragspartner zu berücksichtigen, dass die Erstversorgung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis durch die Krankenkasse zu genehmigen ist. Weiterhin gilt der Grundsatz „Beratung vor Regress".
Verbände aus dem Gesundheitswesen zum Thema Cannabisverschreibung und Regresse
Jan Elsner von der ACM hat mehrere Institutionen zum Thema Verschreibung von Cannabis und Budgetierung gefragt, darunter den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
In der internen Ärzte-Mailingliste der ACM wurde festgestellt, dass die Antworten recht vage sind. Regressforderungen an Ärzte werden oft erst Jahre nach der Verschreibung erhoben. Allerdings zeigen die Antworten auch, dass bei einer Behandlung mit Cannabismedikamenten, die ohne Alternative ist, kein Regress durch die Kassen zu erwarten ist. Man muss jede Verschreibung begründen können, wenn diese einer Wirtschaftlichkeitsprüfung standhalten soll.
Antwort der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
Frage: Wie wird in Zukunft mit dieser Problematik (Medikamenten Budget/Cannabis) umgegangen?
Antwort: Diese Frage kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden. Als Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung sah der Gesetzgeber bislang die Richtgrößenprüfung vor, bei der dem Arzt ein Richtgrößenvolumen zugeordnet wurde. Je nach prozentualer Überschreitung des Richtgrößenvolumens erfolgte eine Beratung oder die Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Festsetzung eines Regresses, sofern die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt werden konnte. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2017 in der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Richtgrößenprüfung als Regelprüfart mit der Änderung des § 106 SGB V (siehe jetzt §§ 106, 106b und 106c SGB V) abgeschafft. Maßgeblich sind jetzt die in den Prüfvereinbarungen auf der jeweiligen Landesebene vorgesehenen Prüfmethoden. Diese können sehr unterschiedliche Aufgreifkriterien vorsehen, aufgrund derer ein Arzt in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung kommen kann.
Ist die Verordnung von Cannabis, die ja bei Erstverordnung von der Kasse zu genehmigen ist, eine Sonderregelung oder belastet die Cannabis Verschreibung das reguläre Medikamentenbudget des verordnenden Arztes?
Wir gehen davon aus, dass die Kosten für Cannabisverordnungen den Kosten anderer Arzneimittelverordnungen des Arztes zugeordnet werden, die dann in ihrer Gesamtheit zu bewerten sein werden. Die Erfordernis einer Sonderregelung für Cannabis im Vergleich zu anderen kostenintensiven Arzneimitteltherapien ist abhängig von den regionalen Gegebenheiten und muss letztendlich von den regionalen Vertragspartnern (Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen) entschieden werden.
Frage: Welche Möglichkeiten hat der (Vertrags)Arzt eine Verordnung vorzunehmen ohne sein Budget zu belasten?
Antwort: Wir sehen derzeit keine Möglichkeit für den Arzt, Cannabisverordnungen zu tätigen, die dann nicht seinem Verordnungsvolumen Arzneimittel zugeordnet werden. Es sei denn, die regionalen Vereinbarungen sehen etwas anderes vor.
Frage: Was ist in Ihren Augen eine Begründete Ausnahme um die Kostenübernahme für eine Cannabis Verordnung abzulehnen?
Antwort: Hierzu können wir derzeit noch keine Aussagen treffen.
Antwort des den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
„Künftig wird ein niedergelassener Arzt Cannabis - wie andere Betäubungsmittel auch - über ein Betäubungsmittelrezept (BTM-Rezept) verordnen. Hier gelten dann die allgemeinen Vorgaben aus der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung für den Arzt. Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, können Ihnen sicherlich ärztliche Institutionen wie Bundesärztekammer oder Kassenärztliche Bundesvereinigung helfen.
Des Weiteren wird eine solche Verordnung wie andere Rezepte auch in das Verschreibungsvolumen des Arztes eingehen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um ein unveränderliches Volumen handelt. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Das Volumen des einzelnen Arztes verändert sich entsprechend seinem Patientenaufkommen. Kommt es zu Auffälligkeitsprüfungen bei einem Arzt, der Cannabis verordnet, müsste der Arzt ggf. ein Abweichen seines Verordnungsvolumen (z. B. von regionalen Richtgrößen) wie bei anderen Fällen auch begründen. Im Unterschied zu anderen Betäubungsmitteln müsste er im Fall von Cannabis-Verordnungen nicht nur die entsprechenden Patientenzahlen anführen, sondern auch jeweils die Genehmigung durch die Krankenkasse vorzeigen. Wenn belegt werden kann, dass es sich im Einzelfall um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, der Einsatz von Cannabis alternativlos ist, da andere Leistungen nicht zur Verfügung stehen resp. nicht in Frage kommen und es eine Aussicht auf Linderung gibt, wird die Krankenkasse eine solche Genehmigung ausstellen; mit ihrem Vorliegen gilt die Verordnung dann als wirtschaftlich. Andersherum: Liegen solche Gründe nicht vor, wird die Krankenkasse eine solche Genehmigung nicht erteilen können, eine Verordnung durch den Arzt wäre dann nicht möglich.
Konkrete Krankheitsbilder hat der Gesetzgeber nicht vorgegeben, sondern nur die oben genannten Kriterien. Für die Praxis bedeutet das, dass jeder Fall einzeln beurteilt werden muss. Sicherlich werden sich im Laufe der Zeit einige Krankheitsbilder herausarbeiten, bei denen es oft zum Einsatz von Cannabis kommen kann - davon unbenommen wird es für die Krankenkasse immer auf die Einschätzung des Einzelfalls ankommen.“
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin
Tel: 030 206288-4210
E-Mail: presse@gkv-spitzenverband.de
Internet: www.gkv-spitzenverband.de
Stellungnahme der ACM zur Begleiterhebung
Im Januar hat das Bundesgesundheitsministerium Verbände aus dem Gesundheitswesen zur geplanten Begleiterhebung bei der Verschreibung von Cannabisblüten und Cannabis-basierten Medikamenten zulasten der gesetzlichen Krankenkassen befragt. Wir dokumentieren die Stellungnahme der ACM, in der vor allem bemängelt wird, dass die Ärzte die Fragen im Rahmen der Begleiterhebung bisher kostenlos beantworten sollen. Viele Ärzte haben bereits erklärt, dass sie aus diesem Grund entsprechende Medikamente nicht verschreiben werden.
Stellungnahme der ACM
zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
zur Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung – CanBV)
27. Januar 2017
Grundsätzliche Beurteilung
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM) unterstützt grundsätzlich die beabsichtigte Begleitforschung, um weitere wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der medizinischen Verwendung von Cannabis und cannabisbasierten Medikamenten zu gewinnen. Diese Unterstützung setzt allerdings voraus, dass der Aufwand der beteiligten Ärztinnen und Ärzte vergütet wird.
Der Fragenkomplex könnte um Fragen zur Sicherheit im Straßenverkehr ergänzt werden
Die ACM möchte anregen, den bisherigen Fragenkatalog um zwei Fragen zu erweitern. In der ersten Frage könnte erfragt werden, ob der Patient bzw. die Patientin während der Behandlungszeit mit Cannabis bzw. cannabisbasierten Medikamenten in einen Verkehrsunfall verwickelt war. In der zweiten Frage könnte erfragt werden, ob er oder sie Unfallverursacher bzw. Unfallverursacherin oder erheblicher Mitverursacher des Unfalls war. Es sollte sich dabei um einfache Ja/Nein-Fragen handeln.
Begründung:
Es ist bekannt, dass der illegale Freizeitkonsum von Cannabis das Risiko für die Veräußerung eines Verkehrsunfalls erhöhen kann, wenn auch in einem deutlich geringeren Maße wie Alkohol. Im Allgemeinen wird von einer Verdopplung des Risikos ausgegangen. Nach Kenntnis der ACM ist das Unfallrisiko bei der medizinischen Verwendung von Cannabis jedoch nicht oder nicht relevant erhöht. So wurde die ACM von einem Vorstandsmitglied der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente (IACM) aus Israel darüber informiert, dass eine Untersuchung in Israel ergeben habe, dass bei der medizinischen Verwendung von Cannabis kein erhöhtes Unfallrisiko zu beobachten war. Der Unterzeichner betreut etwa 310 Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis durch die Bundesopiumstelle für die Verwendung von Cannabisblüten. Viele dieser Erlaubnisinhaber nehmen am Straßenverkehr teil, und es sind dem Unterzeichner bisher keine durch Erlaubnisinhaber verschuldete Unfälle bekannt geworden. Einige Patienten haben an psychomotorischen bzw. fahrrelevanten Eignungstests im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) teilgenommen. Der ACM sind bisher keine Fälle bekannt geworden, nach denen Erlaubnisinhaber einen solchen Eignungstest nicht bestanden haben.
Das Thema der Fahrtüchtigkeit bzw. Fahreignung von Patienten und Patientinnen, die Cannabisprodukte aus medizinischen Gründen einnehmen, wird in Deutschland jedoch kontrovers diskutiert. Die Begleitforschung könnte zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen.
Ärztinnen und Ärzte müssen für die Teilnahme an der Begleitforschung ein Honorar erhalten
Die Teilnahme von Ärzten an der Begleitforschung sollte vergütet werden. Die Vergütung sollte sich an einem Zeitaufwand von 60 Minuten pro Patient orientieren.
Begründung:
Die ACM ist der Auffassung, dass die angesetzte Zeit von 45 Minuten für die Teilnahme an der Begleitforschung bei vielen Patienten aufgrund der umfangreichen Vorgeschichte, die nicht selten bei vorbehandelnden Ärzten dokumentiert worden sein könnte, zu kurz angesetzt ist. Die ACM ist der Auffassung, dass ein Zeitraum von durchschnittlich 60 Minuten realistischer ist.
Gespräche mit niedergelassenen ärztlichen Kolleginnen und Kollegen haben ergeben, dass der für Arzt und Ärztin verbundene Aufwand der Begleitforschung einen abschreckenden Charakter auf die Bereitschaft, eine Therapie mit Medikamenten auf Cannabisbasis durchzuführen, haben könnte. Die Arbeit von Ärzten, die an Forschungsmaßnahmen der pharmazeutischen Industrie teilnehmen, wird grundsätzlich vergütet. Die Teilnahme an der Begleitforschung sollte ebenfalls vergütet werden.
Sollte die Teilnahme von Ärzten an der Begleitforschung nicht vergütet werden, so besteht neben der abschreckenden Wirkung die Gefahr, dass der Fragebogen nicht sorgfältig ausgefüllt wird, sodass keine optimale Datenbasis für die Begleitforschung gewonnen wird.
Das angesetzte Gesamtbudget für die Begleitforschung ist zu niedrig angesetzt
Die ACM ist aufgrund der Kosten für vergleichbare Forschungsprojekte skeptisch, ob die angesetzten Geldmittel für die Begleitforschung ausreichen werden.
Über die bisherigen Mittel hinaus sollten zumindest Mittel für die Vergütung der teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte bereitgestellt werden.
Presseschau: Cannabis auf Rezept: KBV fordert Nachbesserungen (Deutsches Ärzteblatt)
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung fordert bei der Begleiterhebung Nachbesserungen, die im Deutschen Ärzteblatt dokumentiert wurden.
Cannabis auf Rezept: KBV fordert Nachbesserungen
Bei der Begleitstudie für die Verordnung von getrockneten Cannabisblüten und -extrakten für Schwerkranke auf Rezept sieht die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) noch Änderungsbedarf. Die Kritik bezieht sich unter anderem auf die unklare Re¬gelung zur Kostenübernahme.
Der Bundestag hatte Ende Januar mit einem Gesetz die Verordnung von getrockneten Cannabisblüten und -extrakten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon erlaubt. Verordnende Ärzte sind verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Beginn der Cannabisbehandlung bestimmte Daten zum Patienten, zu seiner Erkrankung und zum Therapieverlauf anonymisiert an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin¬produkte (BfArM) zur wissenschaftlichen Auswertung zu übermitteln. Diese Erhebung soll weitere Erkenntnisse über die Sicherheit und Wirksamkeit von Cannabis bringen. Den Umfang der Daten und den genauen Ablauf der Begleiterhebung regelt das Bun¬des¬¬gesundheitsministerium in einer Rechtsverordnung.
Die KBV hat nun darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf zu wenige Anga¬ben zum Erhe-bungsbogen und zu dem Verfahren enthält, um den Zeitaufwand und die beim Arzt ent¬stehenden Kosten adäquat zu bewerten. So werde der Aufwand, der Ärzten durch die Teilnahme an der Begleiterhebung entsteht, pro Patient mit 45 Minuten angesetzt. Wer für die Vergütung der Ärzte aufkommen soll, bleibe offen.
Deshalb fordert KBV eine eindeutige Regelung, ob die gesetzliche Krankenversicherung oder gegebenenfalls der Bund als Projektträger der Begleiterhebung für die Vergütung der Ärzte verantwortlich ist. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Begleiterhe¬bung pro Patient nur einmalig erfolgen soll – spätestens nach einem Jahr. Immerhin habe der Gesetzgeber die Laufzeit der Cannabis-Begleitstudie auf insgesamt fünf Jahre ange¬legt. Deshalb empfiehlt die KBV, Daten auch für Behandlungsverläufe zu erheben, die länger als ein Jahr dauern.
Presseschau: Regionale Ärzte sind bei Cannabis skeptisch (Schwäbische)
Die Schwäbische berichtete über ein weit verbreitetes Phänomen, nämlich das viele Ärzte noch abwarten oder sogar skeptisch bis ablehnend sind, unter anderem weil sie noch nicht wissen, wie sie mit den Änderungen in der alltäglichen Praxis umgehen können. Wir hoffen, dass mit Artikeln in Fachzeitschriften und Büchern entsprechende Unsicherheiten abgebaut werden können.
Regionale Ärzte sind bei Cannabis skeptisch
Mediziner können Cannabis künftig verschreiben – Wenig Zustimmung rund um Ehingen
Ehingen sz Schwer Erkrankte sollen künftig Cannabis auf Rezept bekommen. Das hat der Bundestag vor ein paar Tagen einstimmig beschlossen und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Verschreiben Ärzte das Hanfgewächs, müssen die Krankenkassen die Therapie bezahlen. Patienten, die etwa an Krebs, Spastiken oder Multipler Sklerose leiden, müssen die Kosten für Cannabis, monatlich mehrere Hundert EURo, nicht mehr selbst tragen. Bei den Ärzten der Region stößt das neue Gesetz auf wenig Zustimmung. Das Hauptargument der Kritiker: Der medizinische Einsatz des Rauschgiftes sei nicht ausreichend erforscht.
Im März soll das neue Gesetz in Kraft treten. Ärzte dürfen Cannabis aber auch dann nur an schwerkranke Patienten verschreiben, wenn eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf eine positive Wirkung besteht, heißt es im Gesetz. Cannabis als Rauschmittel bleibt weiter verboten.
Dr. Roland Schenzle, Facharzt für Allgemeinmedizin im Gesundheitszentrum Ehingen, íst skeptisch. Der medizinische Nutzen von Cannabis sei noch nicht ausreichend belegt, findet er. „Wir haben viele gute Medikamente auf dem Markt, ich sehe momentan einfach keine Notwendigkeit von Cannabis als Medizin“, sagt Schenzle. Er werde es deshalb zunächst nicht verschreiben. „Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.“
„Cannabis kann drogeninduzierte Psychosen auslösen“, weiß Dr. Hansjürgen Becht, Psychiater aus Erbach. Diese seien äußerst schwer zu behandeln. Becht will Cannabis deshalb nur nach ausreichender Prüfung und als letzte aller Möglichkeiten verordnen.
Ähnlich sieht dies Dr. Volker Bretschneider. Der Neurologe und Psychiater aus Ehingen weist darauf hin, dass insbesondere die neurowissenschaftliche Forschung bisher gegen eine solche Freigabe von Cannabis spricht. „Cannabis kann zwar wirksam sein, es kann aber auch Nervenzellen verändern und langfristig zu einer Verschlechterung der kognitiven Funktion führen“, sagt Bretschneider. Seiner Meinung nach sei Cannabis in der öffentlichen Wahrnehmung zu positiv besetzt. „Ich werde es nach Möglichkeit nicht verschreiben“, so der Mediziner.
Eine Zulassung von Cannabis als verordnungsfähiges Präparat wird seit Längerem diskutiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im April vergangenen Jahres erstmals einem unheilbar kranken Mann den Eigenanbau von Cannabis zur Selbsttherapie ausnahmsweise erlaubt. „Das neue Gesetz ist die politische Reaktion auf dieses Urteil“, sagt Tilmann Schöll, Apotheker in der Ehinger Alpha Apotheke und Vorstandsmitglied der Landesapothekerkammer.
Grundsätzlich ist auch er der Meinung, das neue Gesetz komme zu früh, weil die wissenschaftliche Grundlage nicht ausreiche. „Aber die Politik wusste sich wohl nicht anders zu helfen.“ Schöll schränkt aber ein: „Es ist wichtig, dass Patienten ihre Medikamente in kontrollierter pharmazeutischer Qualität aus der Apotheke bekommen. Deshalb begrüßen wir als Apothekerverband das Gesetz.“
Genaue Regelungen, etwa zur Anwendung und Dosierung der Hanfpflanze, seien aber noch nicht bekannt, so Schöll.
Presseschau: Arzt will Cannabis auf Krankenschein (Heute, Österreich)
Auch in Österreich hat nun die Diskussion um die Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten begonnen. Hier ist vor allem der österreichische Arzt Dr. Kurt Blaas seit Jahren Vorreiter für eine Therapie mit Cannabinoiden.
Arzt will Cannabis auf Krankenschein
Starker Stoff: In seinem am Mittwoch erscheinenden Buch "Cannabismedizin" fordert der Wiener Allgemeinmediziner Kurt Blaas Hanf auf Krankenkassen-Kosten. "Heute" erklärte er vorab, warum.
Doktor Kurt Blaas ist ein Hanfdampf in allen Gassen der Medizin: Als praktischer Arzt in Wien-Neubau ist ihm kaum ein menschliches Leiden fremd. Und weil immer mehr Österreicher ihre Symptome mittels Hanfmedizin kurieren möchten, ist sein Fachbereich längst kein Pflänzchen mehr. "Ganz und gar nicht. An die 700 Patienten jährlich wollen von mir Beratung im Bereich der Cannabismedizin, daher habe ich nun auch den Ratgeber geschrieben." Doch wann kommt die Kur zum Einsatz, Herr Doktor? "Bei Burnout-Patienten, Schlafstörungen, Tumoren oder Depressionen kann man mit reinem THC, am besten in Tropfenform, sehr gute Ergebnisse erzielen."
Voraussetzung, um an ein Cannabis-Rezept bei Dr. Blaas zu gelangen, ist eine fundierte Diagnose. "Dann muss man sich an die richtige Dosierung herantasten, sodass eine Appetit-steigernde, entspannende Wirkung erzielt werden kann. High sollte man jedoch nicht werden." Nebenwirkung: "Was wirkt, ist nicht leistbar; die ärztliche Vielfalt daher stark eingeschränkt", so Blaas. "Patienten müssen mit 400 EURo pro Monat rechnen. Bei Tumorpatienten übernimmt die Versicherung einen Teil der Therapie, bei Burnout nichts. Es sollte bei diagnostizierten Leiden auf Kassenkosten möglich sein!"
Presseschau: Cannabis in der Medizin: Ministerium plant Expertengremium (Tiroler Tageszeitung)
Das österreichische Gesundheitsministerium plant die Einrichtung einer Expertengruppe, um das Thema Cannabis als Medizin zu beleuchten und folgt damit dem Schweizer Vorgehen.
Cannabis in der Medizin: Ministerium plant Expertengremium
In Deutschland werden bald bestimmte Produkte auf Cannabisbasis verschreibbar. In Österreich soll ein Experten-Gremium über diese Möglichkeit diskutieren.
In Deutschland sollen in Zukunft bestimmte Produkte auf Cannabisbasis (Blüten und Extrakte) für Schwerkranke verschreibbar und von den Krankenkassen bezahlt werden. Wie die Ärztezeitschrift „Medical Tribune“ in ihrer aktuellen Ausgabe berichtet plant das österreichische Gesundheitsministerium die Einrichtung eines Expertengremiums, um Situation und Entwicklung auf diesem Gebiet zu diskutieren.
„Das Gremium soll im Frühjahr eingerichtet werden“, bestätigte ein Sprecher des Ressorts am Mittwoch der APA. Die Zusammensetzung sei aber noch nicht fix. Es gehe darum, die bestehende Situation in Österreich zu diskutieren.
Bisher gibt ausschließlich Produkte aus pharmazeutischer Herstellung. Die allfällige Übernahme der Kosten dieser Arzneimittel erfolgt via chefärztliche Bewilligung. In dem Gremium erörtert werden sollen aber auch zukünftigen Erfahrungen in Deutschland. Dort wird es nach Inkrafttreten der neuen Regelungen eine wissenschaftliche Begleitstudie zur Cannabis-Verwendung geben.
Ob Cannabis oder Marihuana für medizinische Zwecke erhältlich sein sollen, ist international umstritten. „Cannabinoide haben einen in wissenschaftlichen Studien belegten schmerzlindernden Effekt bei Menschen, die an Krebserkrankungen leiden. Doch wissenschaftlich belegt ist das nur mit pharmazeutisch hergestellten Cannabinoid-Medikamenten“, stellte dazu Hans-Georg Kress, Leiter der Abteilung für spezielle Anästhesie und Schmerztherapie (AKH/MedUni Wien), Vorstandsmitglied der Österreichischen Schmerzgesellschaft und Past President der EURopäischen Schmerzförderation (EFIC), vor kurzem fest.
„Es macht deshalb keinen Sinn, Cannabis oder Marihuana für medizinische Zwecke einfach freizugeben. Hier fehlt der Nachweis der Überlegenheit gegenüber den in Studien getesteten Cannabinoiden. Und wir sollten in unserem Gesundheitswesen, das ja sonst auch auf die Kosten schaut, nur Medikamente verwenden und zahlen, für die eine Wirksamkeit gegeben ist“, erklärte Kress.
Ein hauptsächliches Anwendungsgebiet für Cannabinoide wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) ist die Behandlung von Krebspatienten, die trotz starker Opioide noch an Schmerzuständen leiden. Davon getrennt zu betrachten ist allerdings die Frage der Kostenübernahme für Präparate die THC und/oder den zweiten Hauptinhaltsstoff von Cannabis, Cannabidiol (CBD), enthalten durch die Krankenkassen.
Presseschau: Marihuana auf Rezept ab 1.März (Hallo München)
Hallo München präsentiert einen Beitrag, in dem einiges durcheinander geht. Wir sind es gewohnt, dass viele Artikel die Sachlage nicht präzise darstellen oder falsch zitiert zu werden, aber in diesem Beitrag werden die Fakten zum Teil völlig verdreht. Nachdem das Gesetz die Notwendigkeit für eine Ausnahmeerlaubnis für Cannabisblüten abgeschafft hat, spricht der Artikel genau vom Gegenteil. Zudem berichtet der Beitrag von einer Legalisierungsinitiative aus München, die ein Therapie-Zentrum eröffnen möchte. Dabei versteckt sich der Leiter der Initiative hinter der Plattitüde, dass die Grenzen zwischen schweren und weniger schweren Krankheiten fließend seien, um möglicherweise zu legitimieren, dass auch Bagatellerkrankungen mit Cannabis behandelt werden könnten. Ich habe der Autorin erläutert, dass ich daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Seriosität des geplanten Therapieprojektes habe, da die Grenzen zwischen notwendiger medizinischer Therapie und Freizeitkonsum offenbar bewusst verwischt werden sollen. Es ist auch eine Form, die Not von Schwerkranken, die Cannabis dringend benötigen und bisher keinen Zugang hatten, nicht wirklich ernst zu nehmen, indem man ihre schweren Leiden mit einfachen Befindlichkeitsstörungen in einen Topf wirft. Ich habe Zweifel, dass sich ein Arzt findet, der sich unter diesen Vorzeichen an einem solchen Projekt beteiligt.
Der Autorin fehlte auch offensichtlich das Verständnis dafür, dass man deutlich darauf hinweisen muss, dass Cannabis als Medizin und Cannabis als Freizeitdroge zwei verschiedene Dinge sind, jedoch nicht ausschließt, dass man sich wie ich (Franjo Grotenhermen) für Verbesserungen bei der medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten einsetzt und gleichzeitig die gegenwärtige Cannabisprohibition aufgrund anderer Gründe infrage stellt. Es ist nicht immer einfach, diese Dinge in einem hektischen journalistischen Alltag korrekt zu erfassen und exakt wiedergeben zu können.
Marihuana auf Rezept ab 1.März
Zur Schmerztherapie gibt es ab 01.März Marihuana in Apotheken zu kaufen - aber nur mit Sondergenehmigung. Eine Münchner Petition fordert noch mehr.
Franz Wolf ist der Extremfall: Seit 30 Jahren kifft er, um die Schmerzen in den Griff zu bekommen, die er seit einem schweren Verkehrsunfall hat. Der 49-jährige Münchner ist einer von knapp 1000 Bürgern, die per Sondergenehmigung Cannabis auf Rezept in der Apotheke holen können. Nicht chronisch, dafür illegal ist es bei Alexander Müller (Name geändert). Diagnose: Gürtelrose. Manchmal ist es so schlimm, dass er sich vor Schmerzen krümmt. Weil andere Mittel nicht anschlagen, rät ihm ein Mediziner zu Cannabis. „Das ist das einzige, was meine Schmerzen lindert“, erzählt der 41-Jährige. Den Umstand, dass sein Erwerb illegal ist, nimmt er in Kauf.
Wolf und Müller sind nicht die einzigen, die auf die schmerzlindernde Wirkung von Cannabis schwören. Verbände, Patienten und auch Politiker setzen sich seit Jahren für die Legalisierung des Rauschmittels ein. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das ab 1. März Ärzten erlaubt, Cannabis zu verschreiben, und Krankenkassen verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, wenn einem Patienten nichts anderes mehr hilft.
„Das wurde höchste Zeit“, sagt Wenzel Vaclav Cerveny, der den Cannabis-Verband in München leitet. Aber in seinen Augen nicht genug: Er fordert, Konsum und privaten Anbau zu legalisieren. Dafür startet er am heutigen Mittwoch eine Petition. Und noch in diesem Frühjahr will er ein Cannabis-Therapie-Zentrum in Trudering eröffnen (siehe unten).
Was für die einen längst ein heilsames Mittel gegen Schmerz und Krankheit ist, gilt für die anderen noch immer als illegale, berauschende Droge. Relativ gelassen sieht das Allgemeinmedizinier Franjo Grotenhermen: „Die Medizin setzt viele Drogen ein, aber natürlich verschreibt man ein Opiat nicht bei Schnupfen.“ Der Experte, Vorsitzender der „Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin“, warnt jedoch: „Einen Freizeitkonsum von Cannabis kann ich nicht befürworten.“ Hier liegt seiner Ansicht nach die Gefahr: „Die Petition, die in Bayern gestartet wird, würde Freizeitkonsum ermöglichen.“
Gegen die Eröffnung eines Therapiezentrums spricht seiner Ansicht nach nichts. „In Frankfurt etwa gibt es schon eine sehr gute Beratungsstelle.“ Die Pflanze habe in der Medizin ohnehin eine lange Tradition. „Cannabis ist erst in den vergangenen Jahrzehnten out geworden.“
Andere Nutzer, wie Miriam Meier (Name geändert), indes fordern: „Die Medizin sollte mehr zu Cannabis forschen.“ Die 53-jährige Juristin hat einen Hirntumor, der Krebs ist nicht das erste Mal aufgetreten. Wenn sie eine Chemotherapie macht, ist ihr oft übel, sie bringt kaum einen Bissen herunter – immer dann greift sie zu Haschisch. „Das steigert meinen Appetit“, erzählt sie. „Es gibt Studien mit Mäusen, die zeigen, dass Cannabis die Zellen empfänglicher für die Chemo macht.“ Die Hoffnung der Krebspatientin: „Ich setze auf die Forschung.“
Das erste Cannabis-Therapie-Zentrum soll in München entstehen
Es soll das erste Cannabis-Therapie-Zentrum der Republik werden, das gerade in München geplant wird. Das Konzept: Ein Arzt behandelt, Professoren halten Vorträge und Patienten, die bereits per Sondergenehmigung Cannabis konsumieren, sprechen über ihre Erfahrungen. „Wir wollen einen Raum schaffen, in dem sich die Menschen informieren und beraten lassen können“, sagt Wenzel Vaclav Cerveny, der den Cannabis-Verband leitet. Die Krux: Noch fehlt Geld für das Projekt. Für die Finanzierung geht er Mitte Februar mit einer Crowdfunding-Kampagne an die Öffentlichkeit. Räume für das Zentrum hat er indes bereits gefunden: Etwa 1000 Quadratmeter groß soll das Therapiezentrum in Trudering werden. Die Eröffnung ist für das Frühjahr geplant.
„Bedarf und Interesse sind da“, sagt Cerveny überzeugt. Er kandidierte einst als Bayernparteiler für den Landtag – allerdings erfolglos. Was aus der Zeit blieb: „Die Menschen haben das Thema an mich herangetragen – vielen Patienten würde Cannabis helfen.“
Doch in den Apotheken seien nur neun der insgesamt mehreren hundert Sorten erhältlich, und Krankenkassen finanzieren den Konsum lediglich bei Schwerstkranken. „Aber wo ist die Grenze zwischen krank und schwer krank?“, fragt Cerveny. In seinen Augen reicht das jüngst verabschiedete Gesetz jedenfalls nicht.
Veranstaltungen 2020
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IACM-Konferenz 2022
Die 12. IACM-Konferenz zu Cannabinoiden in der Medizin wird am 20. und 21. Oktober 2022 zusammen mit der Schweizerischen SSCM in Basel/Schweiz stattfinden.
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