ACM-Mitteilungen vom 05. Mai 2012
- Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 9. Mai
- Cannabispatient erhält Führerschein zurück
- Presseschau: Der einzige Cannabis-Apotheker der Schweiz (Tagesanzeiger, Schweiz)
- Presseschau: Niederlande: Gericht bestätigt Cannabisverbot für ausländische Touristen (Der Spiegel)
- Presseschau: Der Cannabis-Forscher (Fudder)
- Presseschau: Drei Jahre Bewährung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Mainpost)
- Presseschau: Kalifornien: Kiffen gegen die Schmerzen (Die Zeit)
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags am 9. Mai
Am 9. Mai 2012 findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Antrag von Bündnis 90/Die Grünen "Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen" statt. Organisatorische Informationen finden sich auf der Seite des Deutschen Bundestags.
Eine Anzahl von Verbänden und Einzelsachverständigen sind gebeten worden, Stellungnahmen zum Antrag abzufassen. Auch diese sind zum Teil bereits auf der Internetseite des Deutschen Bundestags verfügbar, darunter auch die Stellungnahmen des Selbsthilfenetzwerk Cannabis Medizin (SCM) und der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM).
Hier ein Auszug aus der Stellungnahme der ACM:
"Die ACM unterstützt den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen "Zugang zu medizinischem Cannabis für alle betroffenen Patientinnen und Patienten ermöglichen" vom 08.06.2011. Er sieht vor, dass die Bundesregierung aufgefordert wird,
"a) einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlossen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen sowie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann,
b) durch das Bundesministerium für Gesundheit eine Expertengruppe nach § 35c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einzuberufen, die für eine Beratung und Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss Bewertungen zur zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln auf Basis von Cannabis erstellt und in diesen Fällen für schwerstkranke, jedoch nicht an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung leidende Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf Kostenübernahme für Medikamente im Off-Label-Use ermöglicht."
Diese Maßnahmen sind geeignet, die bisher unbefriedigende medizinische Versorgung mit Cannabisprodukten zu verbessern. Wir unterstützen diese Forderungen daher uneingeschränkt.
Insbesondere sind sie geeignet:
die Krankenkassen nicht aus ihrer Pflicht zu entlassen, die Kosten für Cannabinoidmedikamente bei einigen Indikationen mit guter wissenschaftlicher Datenlage zu übernehmen,
die soziale und damit gesundheitliche Schere zwischen Patienten, die sich eine Behandlung mit Cannabinoidmedikamenten auf einem Privatrezept leisten können, und solchen Patienten, die das nicht können, zu verringern,
mehr Patienten, die von Cannabisprodukten medizinisch profitieren, einen legalen Zugang zu einer solchen Therapie zu eröffnen, und
die Strafverfolgung von Patienten, die heute gezwungen sind, Cannabisprodukte illegal zu verwenden, weil sie keine andere Alternative haben, zu beenden, wenn ihr behandelnder Arzt eine Therapie mit Cannabisprodukten befürwortet.
Heute kann von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 BtMG abgesehen werden, "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§ 31a BtMG).
Zudem soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn "der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein" (§ 31a BtMG). Eine Strafverfolgung findet also nicht statt, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, und wenn der Täter harte Drogen in einem medizinischen Kontext (Drogenkonsumraum) einnimmt.
Bei einer medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte und einer Befürwortung der Selbstmedikation durch einen Arzt liegt ebenfalls allenfalls nur eine "geringe Schuld" vor, wenn in diesem Kontext überhaupt von einer Schuld gesprochen werden kann. Daher sollten diese meistens schwerkranken Patienten nicht strafrechtlich verfolgt werden."
Der vollständige Wortlaut der ACM-Stellungnahme
Der Wortlaut der SCM-Stellungnahme
Cannabispatient erhält Führerschein zurück
Nach langem Kampf hat Ralf Hermann vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg seinen Führerschein zurückerhalten. Das ACM-Mitglied Hermann gehört zu den Patienten, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Cannabis aus der Apotheke erhalten haben. Ein Gutachten im Rahmen einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Koblenz vom 25. April war positiv ausgefallen.
Im März 2010 hatte Herr Hermann unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen am Straßenverkehr teilgenommen, und es waren dadurch Zweifel an der Kraftfahreignung entstanden. Herr Hermann hatte angegeben, dass er aufgrund seiner ADHS-Erkrankung aus medizinischen Gründen Cannabis verwende. Im Gutachten heißt es dazu: "Es sei festzuhalten, dass bei Herrn Hermann aufgrund der Dauerbehandlung mit THC von einem regelmäßigen gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse, sobald die entsprechenden Grenzwerte bei THC 1,0 ng/ml überschritten seien."
Da Herr Hermann zwischenzeitlich eine Ausnahmegenehmigung von der Bundesopiumstelle erhalten hat, sollte die MPU die Frage klären, "inwieweit Herr Hermann Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert und inwieweit aufgrund der bestehenden Erkrankung (ADHS) und der damit einhergehenden notwendigen Einnahme der Medikation (Cannabis, Dronabinol) Fahreignung gegeben ist. Kann aufgrund der Cannabisaufnahme überhaupt von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden, welche es zulässt, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen? Es ist daher auch die Frage zu klären, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen wird und insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nebenwirkungen führen wird. (...) Liegen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vor, welche kompensiert werden können?"
Das MPU-Gutachten verweist auf ein allgemeinärztliches Gutachten vom Januar 2012. Darin heißt es, dass ein Cannabis-Gebrauch aus medizinischer Indikation ärztlicherseits als sinnvoll angesehen werde, da eine Behandlung mit Ritalin nur die Aggressivität des Herrn Hermann erhöhe und eine langlaufende Verhaltenstherapie keinen anhaltenden durchgreifenden Erfolg gebracht habe. Die Medikation mit Cannabis sei bislang die einzige tragfähige Therapie-Alternative gewesen.
Das MPU-Gutachten zitiert auch eine Stellungnahme des Leiters der Bundesopiumstelle, Herrn Cremer-Scheffer, vom 7.2.2011. Darin heißt es: "Patienten, die von der Bundesopiumstelle eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung von Cannabis (als Extrakt oder Blüten) erhalten haben, seien von einem Fahrverbot und unter Umständen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bedroht, da der Führer eines Kraftfahrzeuges nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnungswidrig handele, wenn Cannabis (THC) in seinem Blut nachgewiesen werde. § 24a StVG werde nicht nur auf Cannabis sondern auch auf andere Stoffe, die gegebenenfalls Bestandteile von Arzneimitteln seien, angewendet. Die betroffenen Stoffe seien in der Anlage § 24a StVG aufgeführt. Ausnahmen seien geltend, wenn die verwendete Substanz aus der bestimmungsmäßigen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrühre.
Bei der ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG handle es sich unzweifelhaft um eine ärztliche Anwendung. Cannabis könne aber aufgrund betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften u. U. nicht im Sinne von § 24a StVG verschrieben werden, so dass zwar bei der Anwendung des § 24 StVG keine Ausnahme für Cannabis in der ärztlich begleiteten Selbsttherapie möglich sei. Eine ärztlich begleitete Selbsttherapie mit Cannabis sei jedoch, zumindest sobald eine gleich bleibende Dosierung erreicht sei, bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Therapie mit einem verschriebenen Arzneimittel vergleichbar. Cannabis werde in den betroffenen Fällen als Arzneimittel angewendet, der Arzt habe eine Dosierungsempfehlung abgegeben und der Patient wende Cannabis bestimmungsgemäß an.
Das MPU-Gutachten fasst die ausführliche Untersuchung wie folgt zusammen:
"Herr Hermann konsumiert keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) und trotz der bestehenden Erkrankung (ADHS) und der damit einhergehenden notwendigen Einnahme der Medikation (Cannabis, Dronabinol) ist davon auszugehen, dass Fahreignung gegeben ist.
Gemäß der Ausführungen der behandelnden Fachärzte, den Angaben von Herrn Hermann und den Untersuchungsbefunden im Rahmen der Begutachtung ist die Krankheitssymptomatik durch die medikamentöse Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabisblüten abgeschwächt und kompensiert, so dass unter Berücksichtigung der Leitsätze zur Grunderkrankung die Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sind.
Aufgrund der Cannabisaufnahme kann nicht von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden, aber der von Seiten des Herrn Hermann zuverlässige bestimmungsgemäße Konsum von Cannabisblüten im Rahmen eine ärztlich begleiteten Selbsttherapie von Medizinal-Cannabis lässt es zu, illegalen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
Herr Hermann kann trotz der Hinweise auf regelmäßigen, ärztlich begleiteten in der Dosierung therapeutisch festgelegten Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen.
Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass Herr Hermann auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen wird.
Es liegt eine ausreichende Compliance und Kenntnis der Erkrankung vor, die ein Gefährdungspotenzial durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen.
Es liegen keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit vor, die kompensiert werden müssten."
Presseschau: Der einzige Cannabis-Apotheker der Schweiz (Tagesanzeiger, Schweiz)
Der Tagesanzeiger in der Schweiz berichtete über den Apotheker Dr. Manfred Fankhauser, der in Langnau eine Apotheke betreibt. Das langjährige ACM-Mitglied gibt dort Dronabinol auf Rezept an Patienten ab. In der Schweiz darf Dronabinol nur mit einer Sonderbewilligung des Bundesamtes für Gesundheit verschrieben werden.
Der einzige Cannabis-Apotheker der Schweiz
Von Annina Hasler, 4. Mai 2012
Presseschau: Niederlande: Gericht bestätigt Cannabisverbot für ausländische Touristen (Der Spiegel)
Der Spiegel berichtet über die geplante Veränderung der Regelungen für niederländische Coffee-Shops. Sie sollen Cannabis nur noch an Mitglieder mit einem Wohnort in den Niederlanden abgeben dürfen. Die Regelung ist nun für die drei südlichen Provinzen in Kraft getreten und soll im kommenden Jahr auf das ganze Land ausgedehnt werden. Ein Gericht hat die Rechtmäßigkeit der Regelung bestätigt.
Niederlande: Gericht bestätigt Cannabisverbot für ausländische Touristen
27. April 2012
Presseschau: Der Cannabis-Forscher (Fudder)
Das online-Magazin Fudder, das über Nachrichten aus Freiburg berichtet, stellt den international renommierten Freiburger Cannabinoid-Experten Prof. Bela Szabo vor. Er hat noch nie Cannabis konsumiert, plant es aber, wie er im Interview mit dem Magazin erläutert.
Der Cannabis-Forscher
4. Mai 2012
Presseschau: Drei Jahre Bewährung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Mainpost)
Erneut wurde ein Schmerzpatient, der Cannabis zur Linderung seiner Symptome verwendete, zu einer Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt. Bewährung bedeutet, dass er für die nächsten drei Jahre Cannabis nicht verwenden darf.
Drei Jahre Bewährung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
22. April 2012
Presseschau: Kalifornien: Kiffen gegen die Schmerzen (Die Zeit)
Die Zeit berichtet über den Umgang mit dem medizinischen Potenzial von Cannabis im US-Staat Kalifornien, in dem bereits 1996 die medizinische Verwendung von Cannabis legalisiert wurde. Gerade hat mit Connecticut der 17. Staat der USA die medizinische Verwendung von Cannabis legalisiert.
Kalifornien: Kiffen gegen die Schmerzen
Von Sebastian Poliwoda, 2. Mai 2012
Veranstaltungen 2020
Alle Informationen zu den IACM Online Events inklusive kostenlose Videos der Webinare mit deutschen Untertiteln finden Sie hier.
IACM-Konferenz 2022
Die 12. IACM-Konferenz zu Cannabinoiden in der Medizin wird am 20. und 21. Oktober 2022 zusammen mit der Schweizerischen SSCM in Basel/Schweiz stattfinden.
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